Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)

Haben Sie Fragen oder Anmerkungen? Kontaktieren Sie uns!
Kostenlose Service-Hotline

Sparen Sie Energie- und Stromsteuer

Unternehmen des produzierenden Gewerbes können einen Antrag auf Steuerentlastung bei der Energie- und Stromsteuer stellen (sog. Spitzenausgleich gem. § 10 StromStG und § 55 EnergieStG). Die Anträge sind beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Ob Ihr Unternehmen zum produzierenden Gewerbe zählt, können Sie der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes in der Ausgabe 2003 entnehmen.

 

Effizienzsystem gemäß SpaEfV

Voraussetzung für die Antragstellung bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt ist unter anderem der Nachweis über den Betrieb eines Effizienzsystems gemäß SpaEfV. Zulässige Effizienzsysteme sind:

  • zertifiziertes Energiemanagementsystem gemäß ISO 50001 oder
  • gültige EMAS-Registrierung oder 
  • alternatives System gemäß Anlage 1 oder 2 SpaEfV (nur für kleine und mittlere Unternehmen zulässig)

Spätestens bis zum 31. Dezember des jeweiligen Antragsjahres müssen sämtliche Voraussetzungen für die Antragstellung vollständig erfüllt sein.

Nachweisformular 1449

Die Bestätigung des Effizienzsystems muss durch eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle wie die TÜV NORD CERT GmbH unter Verwendung des amtlichen Vordrucks 1449 des Zollamtes erfolgen. Je antragstellendem Unternehmen (i.d.R. „GmbH“) wird genau ein Nachweisformular ausgestellt. Es werden keine Nachweisformulare für einzelne Standorte ausgestellt.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

Zertifizierung
Anrufe aus der Schweiz und Österreich: +49 511 998-61222
Kostenlose Service-Hotline

Tel.: 0800 2457 457
info.tncert@tuev-nord.de