Maschinenrichtlinie − Europaweit auf der sicheren Seite
Damit wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen zuverlässig erfüllt sind, dürfen Anlagen, Maschinen und Sicherheitsbauteile nur dann in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorgaben der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (bei älteren Anlagen der Maschinenrichtlinie 98/37/EG) entsprechen. TÜV NORD CERT bietet zahlreiche Dienstleistungen, mit denen Hersteller und Betreiber hier auf der sicheren Seite sind.
Nicht nur neue Maschinen, sondern auch Bestandsmaschinen mit wesentlichen Änderungen sowie Gebrauchtmaschinen, die erstmals in die EU importiert werden, benötigen eine CE-Kennzeichnung. Dafür ist ein Konformitätsbewertungsverfahren erforderlich, bei dem unter anderem Informationen über relevante Richtlinien und Normen gesammelt, sowie das erforderliche Verfahren beschrieben und eine Risikobeurteilung durchgeführt werden muss. Wir führen Coachings zur Maschinenrichtlinie durch und leisten Hilfe bei der Zusammenstellung der technischen Dokumentation . So gewinnen Hersteller, wobei auch Importeure und Händler von Maschinen ohne gültige CE-Erklärung im Sinne der Maschinenrichtlinie als Hersteller gelten, Rechtssicherheit.
Mögliche Hindernisse für das Inverkehrbringen eines Produkts lassen sich frühzeitig erkennen und ausräumen. Der Gesetzgeber setzt voraus, dass das Risiko der analysierten Gefahren genau abgeschätzt wird. Erst dann können wirksame Schutzmaßnahmen erarbeitet und das Gesamtrisiko der Maschine bewertet werden.
Nicht nur Hersteller, auch Betreiber tragen Verantwortung im Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen für Anlagen und Maschinen. Sie unterstützt TÜV NORD CERT unter anderem mit Bestandsaufnahmen vorhandener Anlagen und Maschinen, Beurteilungen bei wesentlichen Änderungen und Überprüfung auf Einhaltung aller relevanten Anforderungen
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Mehr Sicherheit - bessere Marktposition
Vorteile im Wettbewerb sichern sich Unternehmen, die mit einer unabhängigen Prüfung durch neutrale Experten ihr freiwilliges Engagement für mehr Sicherheit dokumentieren: So stärkt beispielsweise ein Baumusterzertifikat von TÜV NORD CERT das Vertrauen in ein Produkt und hebt es von konkurrierenden Erzeugnissen ab.
Darüber hinaus stehen Ihnen unsere Experten für ein individuelles Coaching zur Maschinenrichtlinie zur Seite. In praxisnahen Schulungen verdeutlichen wir Ihnen zudem die wesentlichen Veränderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sowie die erweiterte Einbauerklärung und bringen u.a. das Konformitätsbewertungsverfahren / die Risikobeurteilung näher.
FAQ Maschinenrichtlinie
Die neue Maschinenrichtlinie ist bereits in Kraft getreten, genau gesagt am 29.07.2006. Für den Maschinenhersteller werden die Anforderungen der neuen Maschinenrichtlinie ab 29.12.2009 verbindlich.
Die neue Maschinenrichtlinie trägt die Nummer 2006/42/EG und ist Bestandteil des sog. „New Approach“. Dies ist der neue Ansatz für die technische Harmonisierung der Rechtsvorschriften mit dem Zweck, einen einheitlichen europäischen Binnenmarkt zu schaffen.
Neu für Hersteller ist, dass nun auch solche Erzeugnisse unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, für die die alte Richtlinie 98/37/EG nicht gilt. Eine genaue Übersicht, für welche Produkte dies zutrifft, finden Sie hier. Neu ist auch, dass Hersteller, die in Zukunft Ihre Erzeugnisse unter Einhaltung des „EGBaumusterprüfverfahren mit interner Fertigungskontrolle“ auf den Markt bringen, längere Aufbewahrungsfristen für alle relevanten Prüfdokumente beherzigen müssen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier. Neu ist außerdem, dass Hersteller von Anhang-IV Maschinen nach der Neuen Maschinenrichtlinie erstmals die Möglichkeit haben werden, den Nachweis der Richtlinienkonformität ihrer Erzeugnisse mittels eines zugelassenen Qualitätssicherungssystems zu erbringen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Die folgenden Maschinen werden explizit als Ausnahme, also als Erzeugnisse, auf die die neue Maschinenrichtlinie nicht angewendet werden muss, genannt:
- Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden
- ausschließlich für den sportlichen Wettbewerb bestimmte Kraftfahrzeuge
- spezielle Fahrzeuge
- Waffen
- speziell für Forschungszwecke konstruierte und gebaute und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmte Maschinen
- für den privaten Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte
- Audio- und Videogeräte
- informationstechnische Geräte
- gewöhnliche Büromaschinen
- Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte
- Elektromotoren
- Schalt- und Steuergeräte, Transformatoren (als elektrische Hochspannungsausrüstungen)
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Erzeugnis dazugehört, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail: machinery tuev-nord.de.
Wenn das fragliche Erzeugnis unter den Geltungsbereich der neuen Maschinenrichtlinie fällt (eine Übersicht finden Sie hier) und im Anhang IV aufgelistet ist, dann haben Sie ab dem 29.12.2009 grundsätzlich die Wahl zwischen den folgenden Konformitätsverfahren:
- Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle
- EG-Baumusterprüfverfahren mit interner Fertigungskontrolle
- Verfahren der Umfassenden Qualitätssicherung
Voraussetzung ist, dass Ihre Erzeugnisse tatsächlich im Sinne der harmonisierten Normen der neuen Maschinenrichtlinie hergestellt werden. Ist dies nicht oder nur teilweise der Fall, beschränkt sich die Wahl des Herstellers auf das „EG-Baumusterprüfverfahren mit interner Fertigungskontrolle“ oder das „Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung“. Die aus der alten Maschinenrichtlinie bekannten Verfahren des „Einlagerns von Unterlagen“ oder der „Prüfung der Unterlagen auf Einhaltung harmonisierter Normen“ entfallen, sobald die neue Maschinenrichtlinie am 29.12.2009 gültig wird. Für Maschinen nicht nach Anhang IV ist stets das Verfahren der „Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle“ anzuwenden.
Hersteller, die sich für die „Umfassende Qualitätssicherung“ entscheiden, erbringen den Nachweis der Richtlinienkonformität mit Hilfe eines zugelassenen Qualitätssicherungssystems. Dazu muss der Hersteller zunächst ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem installieren und anwenden, das wiederum die Übereinstimmung der gefertigten Maschinen mit den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie gewährleistet. Ein solches Qualitätssicherungssystem muss im Detail dokumentiert sein. Die Dokumentation muss mindestens die folgenden Punkte beschreiben:
- Qualitätsziele, Organisationsstruktur sowie Zuständigkeiten und Befugnisse des Führungspersonals in Angelegenheiten, die die Entwurfs- und Fertigungsqualität betreffen,
- technische Konstruktionsspezifikationen einschließlich der angewandten Normen sowie bei nicht vollständiger Anwendung der Normen die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie erfüllt werden,
- Konstruktionsprüfungs- und Verifizierungsverfahren, Prozesse und systematische Maßnahmen, die bei der Konstruktion der Maschinen angewendet werden,
- die entsprechenden angewandten Verfahren und systematischen Maßnahmen bei Fertigung, Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung,
- die vor, während und nach der Fertigung durchgeführten Prüfungen und Versuche und ihre Häufigkeit,
- die Qualitätssicherungsaufzeichnungen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten und Aufzeichnungen über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter,
- die Mittel, mit denen das Erreichen der geforderten Entwurfs- und Fertigungsqualität der Maschinen sowie die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.
Das eingeführte Qualitätssicherungssystem muss von einer Benannten Stelle bewertet und zugelassen werden. Diese prüft zum einen, ob das System tatsächlich den genannten Anforderungen entspricht und zum anderen, ob die technischen Unterlagen für jedes Baumuster von Maschinen, deren Fertigung geplant ist, vorliegen. Wird das System zugelassen, so stellt die Benannte Stelle im Folgenden mittels Inspektionen und regelmäßiger Audits sicher, dass der Hersteller seine Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem auch weiterhin ordnungsgemäß erfüllt. Solange das Qualitätssicherungssystem wirksam installiert und zugelassen ist, kann der Hersteller die entsprechenden Maschinen bauen und in Verkehr bringen.
Der Inhalt des Anhangs I ist im Wesentlichen beibehalten worden. Viele Modifikationen dienen der Konkretisierung und Klarstellung spezifischer Anforderungen. Explizit wird nun vom Hersteller gefordert, eine Risikobeurteilung für die Maschine vorzunehmen, bei der • die Grenzen der Maschine zu bestimmen sind, was ihre bestimmungsgemäße Verwendung und jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung einschließt,
- die Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen können, und die damit verbundenen Gefährdungssituationen zu ermitteln sind,
- die Risiken unter Berücksichtigung der Schwere möglicher Verletzungen oder Gesundheitsschäden und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens abzuschätzen sind,
- die Risiken zu bewerten sind, um zu ermitteln, ob eine Risikominderung gemäß dem Ziel dieser Richtlinie erforderlich ist,
- die Gefährdungen auszuschalten oder durch Anwendung von Schutzmaßnahmen die mit diesen Gefährdungen verbundenen Risiken in der in Nummer 1.1.2 Buchstabe b festgelegten Rangfolge zu mindern sind.
Sollten Sie weitere Fragen zur Erstellung einer Risikobeurteilung haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf: machinery tuev-nord.de
Allen Herstellern von Maschinen, die unter die neue Maschinenrichtlinie fallen, ist dringend zu empfehlen, sich frühzeitig mit den neuen Forderungen vertraut zu machen und deren Umsetzung vorzubereiten. Vergessen Sie nicht, dass die Richtlinie ab dem 29.12.2009 sofort, also ohne weiteren Übergangszeitraum angewendet werden muss. Wenn Sie zukünftig das „Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung“ anwenden möchten, dann sollten Sie jetzt damit beginnen, ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem aufzubauen. Nur so können Sie sich auch rechtzeitig dem Zulassungsverfahren durch eine Benannte Stelle unterziehen und damit ab dem 29.12.2009 Anhang-IV-Maschinen in Verkehr bringen. Ebenso sollten sich diejenigen Maschinenhersteller, die das „EG-Baumusterprüfverfahren mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen“ anwenden wollen, ins Gedächtnis rufen, dass sie am 29.12.2009 im Besitz eines gültigen EG-Baumusterprüfzertifikates sein müssen. Auch diese sollten sich entsprechend frühzeitig mit diesem Thema auseinander setzen.
Nein, diesen Zeitraum gibt es nicht. Bis einschließlich 28.12.2009 gelten die Anforderungen der alten, derzeit gültigen Maschinenrichtlinie. Ab dem 29.12.2009 gelten ausschließlich die Anforderungen der neuen Maschinenrichtlinie.
Der Text dieser Richtlinie sowie anderer europäischer Richtlinien lässt sich unter http://eurlex.europa.eu/ abrufen. Den deutschen Richtlinientext finden Sie unter: http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_157/l_15720060609de00240086.pdf
Der Anwendungsbereich der neuen Maschinenrichtlinie wird im Artikel 1 der Richtlinie geregelt und im Artikel 2 konkretisiert. Sie muss für die folgenden Erzeugnisse angewendet werden:
- Maschinen aller Art
- Maschinen, denen lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort bzw. mit ihrer Energie- oder Antriebsquelle verbinden
- Einbaufähige Maschinen, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig sind
- Unvollständige Maschinen
- Auswechselbare Ausrüstungen
- Sicherheitsbauteile
- Lastaufnahmemittel
- Ketten
- Seile
- Gurte
- Abnehmbare Gelenkwellen
- Baustellenaufzüge zur Personen- und Güterbeförderung
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Erzeugnis dazugehört, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an: machinery@tuev-nord.de .
Ja. Hersteller solcher unvollständigen Maschinen müssen nach der neuen Maschinenrichtlinie ein eigenes Verfahren durchlaufen. Dieses besagt, dass der Hersteller vor dem Inverkehrbringen der unvollständigen Maschine eine „Einbauerklärung“ erstellen muss sowie eine Montageanleitung und eine spezielle technische Dokumentation. Mit der Einbauerklärung muss der Kunde explizit informiert werden, welche grundlegenden Anforderungen der Richtlinie zur Anwendung kommen bzw. eingehalten werden. In der Montageanleitung muss der Hersteller außerdem die genauen Bedingungen festlegen, unter denen die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit Dritter mit anderen Teilen zu einer vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann.
Dieses Verfahren ist dem bekannten EG-Baumusterprüfverfahren sehr ähnlich. Neu ist, dass sowohl der Hersteller als auch die Prüfstelle alle relevanten Dokumente 15 Jahre lang aufbewahren müssen und alle EG-Baumusterprüfbescheinigungen eine begrenzte Gültigkeit von 5 Jahren erhalten. Wichtig: Inhaber alter EG-Baumusterbescheinigungen, die die zertifizierten Produkte weiter herstellen, in Verkehr bringen und dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung unterziehen wollen, müssen bis zum 29. Dezember 2009 ein neues Zertifikat erwirken.
Die Liste der in Anhang IV aufgeführten Kategorien von Maschinen ist in weiten Teilen beibehalten worden. Sie ist nun nicht mehr nach Maschinen und Sicherheitsbauteilen getrennt. Beschreibungen der Sägen und Gelenkwellen sowie derer Schutzeinrichtungen wurden präzisiert. „Maschinen für die Herstellung von pyrotechnischen Sätzen“ wurden entfernt; dafür wurden „Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte“ in den Anhang IV aufgenommen. Der ehemalige Begriff „Elektrosensible Schutzeinrichtungen“ wird nun als „Schutzeinrichtungen zur Personendetektion“ präzisiert. Außerdem fallen in Zukunft alle „Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen“ und nicht mehr nur diejenigen zur Aufrechterhaltung der Sicherheitsfunktion von Zweihandschaltungen unter den Anhang IV. Verbrennungsmotoren für den Einsatz unter Tage sind künftig nicht mehr Bestandteil des Anhang IV. Alles rund um den Anhang IV finden Sie hier.
Künftig ist die CE-Kennzeichnung in unmittelbarer Nähe der Angabe des Herstellers oder seines Bevollmächtigten anzubringen und in der gleichen Technik wie diese auszuführen. Neu ist, dass auch Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte und abnehmbare Gelenkwellen ein CE-Zeichen im Sinne der Maschinenrichtlinie erhalten müssen. Wenn das „Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung“ angewandt wurde, ist der CEKennzeichnung die Kennnummer der benannten Stelle anzufügen.