Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV)

02.02.2024 | MANAGEMENTSYSTEME: Am 31.03.2024 ist der Stichtag bzw. die Frist für die nachweisliche Umsetzung der Anforderungen gemäß § 4 der EnSimiMaV.

Am 01. Oktober 2022 ist die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV) in Kraft getreten. 

Sie verpflichtet Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von 10 GWh/a (Durchschnitt der letzten drei Jahre über alle Energieträger), konkret identifizierte und wirtschaftlich durchführbare Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen. Wirtschaftlich durchführbar bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Maßnahme(n) nach spätestens 20% ihrer Nutzungsdauer wirtschaftlich vorteilhaft sind.  Die Wirtschaftlichkeitsbewertung hat hierbei nach der DIN EN 17463 (ValERI) zu erfolgen.

Unternehmen müssen sich die Umsetzung der als wirtschaftlich bewerteten Maßnahmen bzw. die Nicht-Umsetzung der als nicht-wirtschaftlich bewerteten Maßnahmen bis zum 31.03.2024 durch eine Zertifizierungsstelle wie die TÜV NORD CERT GmbH bestätigen lassen.
 

Die Verordnung gliedert sich in zwei Teile: 

Der erste Teil der Verordnung (§ 2 und § 3 EnSimiMaV) verpflichtet Eigentümer von Gebäuden mit Gasheizungsanlagen zur Überprüfung und Optimierung der entsprechenden Anlagen. Betroffen sind private Haushalte, Unternehmen sowie die öffentliche Hand.

  • Es bestehen Prüf- und Dokumentationsanforderungen, z.B. durch den Schornsteinfeger.
  • Eine Bestätigung, z.B. durch TÜV NORD CERT, ist für § 2 und § 3 EnSimiMaV nicht erforderlich.

 

Der zweite Teil der Verordnung (§ 4 EnSimiMaV) verpflichtet Unternehmen mit einen jährlichen Gesamtenergieverbrauch von ≥ 10 Gigawattstunden pro Jahr (Durchschnitt der letzten drei Jahre über alle Energieträger) zur Umsetzung aller als wirtschaftlich durchführbar bewerteten und konkret identifizierten Energieeffizienzmaßnahmen, und zwar innerhalb von 18 Monaten ab dem 01.10.2022.

Der Stichtag bzw. die Frist für die nachweisliche Umsetzung der Anforderungen gemäß § 4 der EnSimiMaV ist somit der 31.03.2024.

  • Hier ist eine Bestätigung, z.B. durch eine Zertifizierungsstelle wie die TÜV NORD CERT GmbH, erforderlich.

 

 

Die nachweisliche Bewertung und Einhaltung von rechtlichen Anforderungen stellt sowohl nach der DIN EN ISO 50001 als auch nach EMAS ein wesentliches (Prüf-) Kriterium für eine erfolgreiche Zertifizierung bzw. Validierung eines Unternehmens dar. Somit ist von Unternehmen, die von § 4 der EnSimiMaV betroffen sind, im Rahmen der Audits gemäß der DIN EN ISO 50001 als auch nach EMAS u.a. zwingend der Nachweis zu erbringen, dass auch die Anforderungen der EnSimiMaV eingehalten werden. In diesem Zusammenhang weisen wir auch auf die unter Nr. 18 der FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vom 02.01.2024 aufgeführten Konsequenzen hin, die sich aus einer fehlenden bzw. nicht vollständigen Umsetzung der konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Energieeffizienzmaßnahmen im relevanten Zeitraum bis 31. März 2024 ergeben (Link zu den FAQ s.u.).

Da der Prüfumfang im Rahmen einer DIN EN ISO 50001- bzw. EMAS-Auditierung die zusätzlichen Anforderungen nach der EnSimiMaV nicht vollständig abdeckt, bedarf es für die Bestätigung gemäß § 4 EnSimiMaV durch die prüfungsbefugte Stelle, z.B. durch TÜV NORD CERT, eine zusätzliche Prüfung der mit einem zusätzlichen Prüfaufwand verbunden ist.

 

Wir haben noch weitere Informationen zum Thema ISO 50001 -Zertifizierung für Sie.

 

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