Die Preise für Energie sind in den vergangenen Monaten kräftig gestiegen. Die aktuelle Preisexplosion in Europa und speziell in Deutschland ist allerdings ein regional begrenztes Phänomen, insbesondere angefacht durch den russischen Überfall auf die Ukraine aber eben auch durch neue politische Vorgaben wie das Brennstoffemissionshandelsgesetz. Das BEHG verpflichtet seit Anfang 2021 viele deutsche Unternehmen dazu, „Verschmutzungsrechte“ zu erwerben, und ist Bestandteil des von der Bundesregierung im Jahr 2019 erlassenen Klimaschutzpakets. Besonders betroffene Unternehmen können auf Entlastung von bis zu 95 Prozent hoffen – durch die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV).
Um was geht es bei der BECV?
Der deutsche Emissionshandel (BEHG) bepreist die Emissionen, die aus der späteren Verbrennung von Energieträgern wie Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Benzin oder Diesel und nicht nachhaltige Biomasse sowie ab 2023 auch Kohle beim Endkunden entstehen. Pro Emissionszertifikat, das den Inverkehrbringer (i.d.R. Energielieferanten) zum Verkauf dieser Brennstoffe berechtigt, gelten bis 2025 per Gesetz festgelegte Preise (2022: 30 Euro, 2023: 35 Euro, 2024: 45 Euro, 2025: 55 Euro). Ab 2026 soll der Markt den Preis regeln.
Der europäische Emissionshandel setzt hingegen dort an, wo die Emissionen in Industrie, in Kraftwerken und im Flugverkehr entstehen. Anlagenbetreiber oder Luftfahrtgesellschaften müssen Zertifikate für die Emissionen erwerben, die sie verursachen. Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen mit besonders hohen Brennstoffverbräuchen nicht zu gefährden, hat die Bundesregierung die BEHG Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) verabschiedet, welche bestimmte Wirtschaftszweige des produzierenden Gewerbes von der nationalen CO2-Bepreisung bzw. dem nationalen Emissionshandel gemäß dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) entlasten soll. Die betroffenen Unternehmen können einen Ausgleich bei der Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt beantragen.
Wer profitiert von der BECV und in welcher Höhe?
Damit Ihr Unternehmen – auch selbständige Unternehmensteile (sUT) – vom BECV profitieren kann, muss es einem der unter aufgeführten Sektoren oder Teilsektoren angehören und erhebliche wirtschaftliche Belastungen im Zusammenhang mit dem CO2-Emissionshandel nach¬weisen können. Zudem müssen Sie den Einsatz eines zertifizierten Energiemanagementsystems nach ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems nach EMAS in Ihrem Unternehmen nachweisen. Für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch an fossilen Brennstoffen unter 10 GWh/a genügt der Nachweis des Betreibens eines Energiemanagement¬systems nach ISO 50005 (mind. Umsetzungsstufe 3) oder die Mitgliedschaft in einem Energieeffizienz- oder Klimaschutznetzwerk. Erfüllen Sie diese Bedingungen, können Sie – jeweils für das Vorjahr – eine Entlastung von 65 bis zu 95 Prozent erhalten. Den Antrag müssen Sie jährlich bis zum 30.06. im Onlineportal der DEHSt gestellt haben. Nach Bewilligung werden die Beihilfen rückwirkend erstattet.
Was Sie sonst noch wissen sollten
Für die Beihilfe ist nur die Brennstoffmenge relevant, die für die Produktion der beihilfefähigen Produkte benötigt wird. Einen Großteil des Beihilfebetrags müssen Sie für Klimaschutzmaßnahmen (Energieeffizienz- oder Dekabonisierungsmaßnahmen) in Ihrem Unternehmen einsetzen. Auch gibt es einen Selbstbehalt bei der beihilfefähigen Brennstoffmenge von 150 Tonnen CO2. Alle darüberliegenden Mengen werden vom BECV begünstigt.
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat bereits mehrere Leitfäden (Leitfaden BEHG Carbon Leakage ,Leitfaden Sektorerweiterung Runde 2) für die Beantragung der Beihilfe veröffentlicht.
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