Bestätigung der Eigenerklärung gemäß § 32 EnFG

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Umlagebegrenzung für stromkostenintensive Unternehmen

Am 01.01.2023 ist das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in Kraft getreten und ersetzt die bisherigen Regelungen zur Besonderen Ausgleichsregelung im EEG. Seit dem Wegfall der EEG-Umlage dient das Verfahren nunmehr nur noch für die Begrenzung der KWKG-Umlage sowie der Offshore-Netzumlage.

Ab dem Antragsjahr 2023 muss jedes antragstellende Unternehmen ein Energiemanagementsystem gemäß § 2 Nr. 3 EnFG betreiben. Hierbei kann es sich um ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 handeln.

Für die Begrenzung der Umlage(n) müssen betroffene Unternehmen zusätzliche Gegenleistungen erbringen.

 

Angebot

Für die Bestätigung der Eigenerklärung wird ein Angebot von TÜV NORD CERT erstellt, da der bisherige Prüfumfang im Rahmen einer DIN EN ISO 50001- bzw. EMAS-Auditierung die zusätzlichen Anforderungen nach dem EnFG nicht vollständig abdeckt. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage. 

Bestätigung durch die prüfungsbefugte Stelle

Für folgende Nachweise gemäß § 32 EnFG kann von TÜV NORD CERT als prüfungsbefugte Stelle eine Bestätigung erteilt werden:

Gegenleistung

Nachweis

Referenz

Umsetzung aller wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen

Bestätigung der Eigenerklärung, dass alle Maßnahmen umgesetzt wurden, die unter Zugrundelegung der DIN EN 17463 (ValERI) nach höchstens 90 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweisen.

Geforderte Nachweisdokumente:
■    Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen

§ 30 Nr. 3 a) aa) EnFG

oder

Übergangsbestimmungen für die Antragsjahre 2023 bis 2025

Bestätigung der Eigenerklärung, dass alle Maßnahmen umgesetzt wurden, die unter Zugrundelegung der DIN EN 17463 (ValERI) nach höchstens 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweisen.

Geforderte Nachweisdokumente:
■    Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen

§ 30 Nr. 3 a) aa) EnFG
i. V. m. § 67 Absatz 5 EnFG

oder

Übergangsbestimmungen für die Antragsjahre 2023 bis 2025 für Unternehmen, die vor dem 01.01.2023 ein Energiemanagement­system gemäß § 2 Nr. 3 EnFG eingeführt haben

Bestätigung der Eigenerklärung, dass alle Maßnahmen umgesetzt wurden, für die unter Zugrundelegung der statischen Amortisationszeitmethode eine Amortisationsdauer von weniger als 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer ermittelt wurde.

Geforderte Nachweisdokumente:
■    Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen

§ 30 Nr. 3 a) aa) EnFG
i. V. m. § 67 Absatz 5 EnFG

oder

Keine wirtschaftlich durchführbaren und konkrete Maßnahmen identifiziert

Bestätigung der Eigenerklärung, dass keine wirtschaftlich durchführbaren und konkrete Maßnahmen im Energiemanagement­system identifiziert wurden.

Geforderte Nachweisdokumente:
■    Bericht des Energiemanagements

§ 30 Nr. 3 a) bb) EnFG

oder

Keine wirtschaftlich durchführbaren und konkrete Maßnahmen identifiziert

Übergangsregel für die Antragsjahre 2023 bis 2025 für Unternehmen, die vor dem 01.01.2023 ein Energiemanagementsystem gem. § 2 Nr. 3 EnFG eingeführt haben

Bestätigung der Eigenerklärung, dass unter Zugrundelegung der statischen Amortisationsmethode keine wirtschaftlich durchführbaren und konkrete Maßnahmen im Energiemanagement­system identifiziert wurden.

Geforderte Nachweisdokumente:
■    Bericht des Energiemanagements

§ 30 Nr. 3 a) bb) EnFG i.V.m. § 67 EnFG

oder

Investitionsaufwendung

Bestätigung der Eigenerklärung, dass …

  • das Unternehmen Investitionen in dem erforderlichen Umfang (siehe unten) getätigt hat und
  • diese Investitionen nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang zur Erfüllung der Voraussetzungen einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden,
  • verbunden mit
    1. der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens und
    2. dem Bericht des Energiemanagementsystems und
    3. im Fall einer erheblichen Unterbrechung des Produktionsablaufs durch die umzusetzenden Maßnahmen zusätzlich mit der Auftragsbestätigung des beauftragten Dritten

Dabei bedeutet „Investitionen in dem erforderlichen Umfang“, dass …

  1. das Unternehmen in dem dem Antragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 50 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen aufgewendet hat, die in dem Energiemanagementsystem (ISO 50001, EMAS) konkret identifiziert worden sind;
  2. bzw. für Maßnahmen, die nicht ohne eine erhebliche Unterbrechung des Produktionsablaufs umgesetzt werden können, eine Auftragsvergabe an Dritte im Rahmen des vorgesehenen Projektablaufs in dem dem Antragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr erfolgt ist;

Soweit die aufgewendete Investitionssumme 50 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags übersteigt, kann der überschießende Teil der Investitionssumme in den folgenden vier Jahren auf die erforderliche Investitionssumme angerechnet werden;

Investitionssummen sind nicht anrechenbar, soweit sie zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden.

Geforderte Nachweisdokumente:
■    Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen 
■    einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens 
■    Bericht des Energiemanagements
■    Ggf. Auftragsbestätigung des beauftragten Dritten

§ 30 Nr. 3 a) cc) EnFG

oder

Investitionen in Maßnahmen zur Dekarbonisierung des

Produktionsprozesses

Bestätigung der Eigenerklärung, dass …

  1. das Unternehmen Investitionen in dem erforderlichen Umfang (siehe unten) getätigt hat und
  2. diese Investitionen nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang zur Erfüllung der Voraussetzungen einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden,

Unternehmen, für die gemäß EU-Verordnung 2019/331 über die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten sog. Produkt-Benchmarks festlegt wurden, müssen zusätzlich nachweisen, dass die Maßnahmen zur Dekarbonisierung die Treibhausgasemissionen der von diesem Unternehmen hergestellten Produkte auf einen Wert verringern, der unterhalb des für diese Produkte jeweils festgelegten Produkt-Benchmark-Wertes liegt.

Geforderte Nachweisdokumente:
■    Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen 
■    einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens 
■    Aufstellung der durch die Durchführung der Maßnahmen verringerten Treibhausgasemissionen
■    Ggf. Auftragsbestätigung des beauftragten Dritten

§ 30 Nr. 3 c) EnFG

 

Weitere Optionen der Nachweisführung gemäß § 32 EnFG

Darüber hinaus gibt es weitere Möglichkeiten für Unternehmen, den Nachweis gemäß § 32 EnFG zu führen. Bei diesen Nachweisoptionen ist KEINE Bestätigung durch die prüfungsbefugte Stelle (TÜV NORD CERT) gefordert:

Gegenleistung

Nachweis

Referenz

Investitionsaufwendung

Übergangsbestimmungen für die Antragsjahre 2023 bis 2025

Eigenerklärung (Verpflichtungserklärung), dass …

  • das Unternehmen Investitionen in Höhe von 50 Prozent des beantragten Begrenzungsbetrags für wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen aufwenden wird, die in dem Energiemanagementsystem nach § 30 Nr. 2 i. V. m. § 2 Nr. 3 EnFG konkret identifiziert wurden. Es kommt mithin auf das Energiemanagementsystem an, welches das Unternehmen zum Ende der Antragsfrist betreibt. Das Unternehmen hat gemäß § 67 Absatz 4 Satz 2 EnFG eine entsprechende Verpflichtungserklärung abzugeben.

Der Nachweis über die getätigten Investitionen ist mit dem Antrag auf Begrenzung der Umlagen für das Begrenzungsjahr, das vier Jahre nach Abgabe der Verpflichtungserklärung folgt, einzureichen. Dieser ist entsprechend den Regelungen in § 32 Nr. 3 Buchstabe c EnFG zu führen.

Wenn das Unternehmen die Investitionen nicht tätigt oder nicht in der vollen Höhe, erhält das Unternehmen gemäß § 67 Absatz 4 Satz 3 EnFG keine Begrenzung für das Begrenzungsjahr, das vier Jahre nach Abgabe der jeweiligen Verpflichtungsklärung folgt.

Sofern die Summe der Gesamtinvestitionen aller wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen, die in dem Energiemanagementsystem konkret identifiziert worden sind, geringer als die vorgeschriebene Mindestinvestitionssumme ist, beschränkt sich der später zu erbringende Investitionsnachweis auf diese Maßnahmen. Das Unternehmen ist daher nicht zur Erbringung von Energieeffizienzmaßnahmen über den Umfang aller als im Energiemanagementsystem wirtschaftlich bewerteten Maßnahmen verpflichtet, nur, weil die Mindestinvestitionssumme noch nicht erreicht worden ist.

§ 30 Nr. 3 a) cc) EnFG
i. V .m. § 67 Absatz 4 EnFG

oder

Mindestens 30 % nicht geförderter Strom aus erneuerbaren Energien

Mindestens 30 % des Stromverbrauchs wurden durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien (vgl. § 2 Nr. 4 und Nr. 18 EnFG) gedeckt

 

Bei Verbrauch von aus dem Netz entnommenem Strom: Nachweis der Entwertung von Herkunftsnachweisen für erneuerbare Energien nach § 30 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung

§ 30 Nr. 3 b) EnFG

 

(s. § 32 Nr. 1 e) aa) EnFG durch Verweis in § 32 Nr. 3 d) EnFG)

oder

Investitionen in Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses

Übergangsbestimmungen für die Antragsjahre 2023 bis 2025

Eigenerklärung (Verpflichtungserklärung), dass …

  1. das Unternehmen Investitionen in dem erforderlichen Umfang (siehe unten) getätigt hat und
  2. diese Investitionen nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang zur Erfüllung der Voraussetzungen einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden,

Unternehmen, für die gemäß EU-Verordnung 2019/331 über die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten sog. Produkt-Benchmarks festlegt wurden, müssen zusätzlich nachweisen, dass die Maßnahmen zur Dekarbonisierung die Treibhausgasemissionen der von diesem Unternehmen hergestellten Produkte auf einen Wert verringern, der unterhalb des für diese Produkte jeweils festgelegten Produkt-Benchmark-Wertes liegt.

§ 30 Nr. 3 c) EnFG
i. V. m. § 67 Abs. 4 EnFG

 

Bewertung der Wirtschaftlichkeit

Die Bewertung der Wirtschaftlichkeit (d.h. Ermittlung der „wirtschaftlichen Durchführbarkeit“) erfolgt unter Zugrundelegung der DIN EN 17463 (ValERI).

Regelverfahren

Hierbei gilt jede Maßnahme als „wirtschaftlich durchführbar“, die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des Energiemanagementsystems nach höchstens 90 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist, der unter Zugrundelegung der DIN EN 17463 ermittelt worden ist.

Übergangsbestimmungen gemäß § 67

Absatz 4 EnFG

In den Antragsjahren 2023 bis 2025 kann das Unternehmen erklären, dass es

  • Investitionen in Höhe von 50 Prozent des beantragten Begrenzungsbetrags für wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen aufwenden wird, die in dem Energiemanagementsystem nach § 30 Nr. 2 i. V. m. § 2 Nr. 3 EnFG konkret identifiziert wurden.

Absatz 5 EnFG

In den Antragsjahren 2023 bis 2025 gilt eine Maßnahme ebenfalls als wirtschaftlich durchführbar, wenn diese …

  • bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung gemäß DIN EN 17463 nach höchstens 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist

oder

  • bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung mit statischen Methoden (statische Amortisation) eine Amortisationsdauer von weniger als 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer aufweist. Diese Option ist nur anwendbar für Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2023 ein Energiemanagementsystem eingeführt haben.

Die Bestätigung der Eigenerklärung durch TÜV NORD CERT ist mit einer Überprüfung der Anwendung dieser Methoden verbunden.

Bestätigte Eigenerklärung

Seit Mitte Mai 2023 stellt das BAFA über das ELAN-K2 Online-Portal Unternehmen ein Formblatt zur Verfügung, auf dem sowohl die Eigenerklärung des Unternehmens als auch die Bestätigung durch die prüfungsbefugte Stelle (TÜV NORD CERT) zu erfolgen hat. Der Titel des Formblatts lautet „Erklärungen zur grünen Konditionalität“.

BAFA-Merkblatt Grüne Konditionalität 2023

Das BAFA hat am 22.05.2023 ein entsprechendes Merkblatt „Grüne Konditionalität 2023“ veröffentlicht, in dem die Anforderungen an die Nachweisführung gemäß § 32 EnFG konkretisiert werden.

Materielle Ausschlussfrist gemäß § 40 EnFG

Die materielle Ausschlussfrist für Unternehmen die eine Begrenzung der KWKG- und Offshore Netzumlage beantragen, ist der 30.06. des jeweiligen Antragsjahres.

Eine materielle Ausschlussfrist besteht nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) nur für die Beifügung des Prüfungsvermerks des Wirtschaftsprüfers gemäß § 32 Nr. 1 c) EnFG. Die Bestätigung der Eigenerklärung des Unternehmens durch die prüfungsbefugte Stelle ist nicht von der materiellen Ausschlussfrist nach § 40 Abs. 2 Satz 1 EnFG betroffen.

Auch wenn die bestätigte Eigenerklärung dem Unternehmen noch nicht vorliegt, muss das Unternehmen im Rahmen der Antragstellung im ELAN-K2 Online-Portal unter dem Reiter „Energieeffizienz“ aus technischen Gründen das Feld anklicken, dass die Bestätigung vorliegt. Ansonsten kann das Unternehmen den Antrag nicht absenden.

Antragsverfahren gemäß § 40 EnFG

Aktuelle Hinweise des BAFA zum Antragsverfahren finden Sie hier.

 

Zertifizierung mit TÜV NORD

TÜV NORD ist ein international anerkannter Prüf- und Zertifizierungsdienstleister, der weltweit die Erfüllung gesetzlicher Vorgaben und freiwilliger Standards bewertet und bescheinigt. Wir beschäftigen nur erfahrene Fachleute unterschiedlichster Branchen. Unsere Auditorinnen und Auditoren verfügen dabei grundsätzlich über einen hohen Ausbildungsstand und agieren mit einheitlicher Methodik. Hierdurch gewährleisten wir Ihnen Neutralität, Unabhängigkeit sowie Kontinuität in der Begleitung.

 

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