Energieeffizienzgesetz (EnEfG): Auswirkungen auf Rechenzentren

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Das Energieeffizienzgesetz wurde mit Wirkung zum 17. November 2023 veröffentlicht und ist ab sofort gültig. Es soll Rechenzentren zum Sparen oder Wiederverwerten anhalten.

Was ist das Energieeffizienzgesetz (EnEfG)?

Das Energieeffizienzgesetz (kurz EnEfG) dient zur Steigerung der Energieeffizienz und der daraus resultierenden Reduzierung des Energieverbrauchs, um

  • die Versorgungssicherheit zu erhöhen,
  • einen Beitrag zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels zu leisten sowie
  • die Erfüllung nationaler Energieeffizienzziele und europäische Zielvorgaben zu gewährleisten.

Das EnEfG verpflichtet Behörden sowie Unternehmen im Allgemeinen und Rechenzentren im Besonderen entsprechend der EU-Vorgaben ab 2024 Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen.

Download: Energieeffizienzgesetz – Anforderungen an RZ-Betreiber

Erhalten Sie einen kompakten Überblick zum Energieeffizienzgesetz, den damit einhergehenden Anforderungen (z. B. Berichtswesen, PUE, Abwärmenutzung, etc.) und den jeweiligen Fristen für private sowie öffentliche Rechenzentren. 

Energieeffizienzgesetz: Welche Rechenzentren sind betroffen?

Das EnEfG verpflichtet Rechenzentren ab 2024 zu Energieeinsparmaßnahmen. 

Als „Rechenzentrum“ gelten laut EnEfG alle Rechenzentren ab einer elektrischen Anschlussleistung von 300 kW oder mehr. Das EnEfG unterscheidet zwischen folgenden Rechenzentren:

 RZ öffentlicher Träger
 RZ privater Unternehmen
 RZ ab 300 kW
 RZ ab 500 kW
 RZ ab 1 MW
 Bestands-RZ
 Neue RZ
 Betreiber der Informationstechnik (z. B. Kunden in Colocation)
 Betreiber von RZ

Nicht betroffen dagegen sind Rechenzentren, die unter 300 kW liegen, und solche, die als Netzknoten dienen (d. h. überwiegend keine Daten verarbeiten).

EnEfG: Anforderungen für Rechenzentren

Das EnEfG verpflichtet die betroffenen Rechenzentren in den folgenden Bereichen:
 

Energieeffizienz (PUE)

Abwärmenutzung

Energiemanagement

Sonstige Anforderungen


Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Datum der Inbetriebnahme, RZ-Leistung und Art der Betreiber (öffentlich vs. privatwirtschaftlich).

Für alle RZ:

  

  • Strom aus Erneuerbaren Energien:
    ab 2024 zu 50 %
    ab 2027 zu 100 %
  • Übermittlung der Daten an das Register für Energieeffizienz von RZ
  • Informationspflicht zum kundenspezifischen Energiebedarf bei Colocation
  • Einführung eines Energiemanagementsystem (EnMS) oder eines Umweltmanagementsystems (UMS) nach ISO 50001 bzw. EMAS
Weitere Anforderungen für
Bestands-RZ, die vor Juli 2026 in Betrieb genommen wurden
  • PUE-Grenzwerte
    PUE < 1,50 ab 2027
    PUE < 1,30 ab 2030
  • Keine Pflicht zur Abwärmenutzung
Neue RZ, die ab Juli 2026 in Betrieb gehen
  • PUE-Grenzwert: PUE < 1,20
  • Pflicht zur Abwärmenutzung:
    ab 2026 mind. 10 %
    ab 2027 mind. 15 %
    ab 2028 mind. 20 %
Privatwirtschaftliche RZ > 1 MW / Öffentliche RZ ab 300 kW
  • Validierung/Zertifizierung des EnMS/UMS

EnEfG: Wichtige Fristen für Rechenzentren

Wichtige Fristen für das Thema Energiebedarfsdaten & Energiemanagementsystem (EnMS)/Umweltmanagementsystem (UMS) sind unter anderem die folgenden*. Deren Nichteinhaltung ist bußgeldbewehrt.

 

RZ ab 300 KW:

(nicht redundante Nennanschlussleistung)

Für Betreiber von (privaten) RZ ab 300 kW gilt:

  • Bis zum 01. Juli 2025 muss ein EnMS/UMS eingerichtet sein.

 

Für Betreiber von (öffentlichen) RZ ab 300 kW gilt:

  • Bis zum 01. Juli 2025 muss ein EnMS/UMS eingerichtet sein.
  • Ab dem 01. Januar 2026 muss das EnMS/UMS validiert bzw. zertifiziert sein.

 

Für Betreiber von (öffentlicher) IT (z. B. öffentliche Kunden in Colocation-RZ) ab 300 kW gilt:

  • Bis zum 01. Juli 2025 muss ein EnMS/UMS eingerichtet sein.
  • Ab dem 01. Januar 2026 muss das EnMS/UMS validiert bzw. zertifiziert sein.
RZ ab 1 MW:

(nicht redundante Nennanschlussleistung)

Für Betreiber von (privaten) RZ ab 1 MW gilt:

  • Bis zum 01. Juli 2025 muss ein EnMS/UMS eingerichtet sein.
  • Ab dem 01. Januar 2026 muss das EnMS/UMS validiert bzw. zertifiziert sein.
RZ zwischen 200-500 kW & ab 500 kW:

(nicht redundante Nennanschlussleistung)

Für Betreiber von (privaten/öffentlichen) RZ zwischen 200 bis 500 kW gilt:

  • Bis zum 01. Juli 2025 müssen die Energiebedarfsdaten berichtet werden.

 

Für Betreiber von (privaten/öffentlichen) RZ ab 500 kW gilt:

  • Bis zum 15. Mai 2024 müssen die Energiebedarfsdaten berichtet werden.

 

* Die Angaben haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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