Zweiwege-Kommunikationssystem für Aufzüge

Zweiwege-Kommunikationssysteme für Aufzüge

Seit 2021 müssen alle Aufzüge im Sinne der Aufzugsrichtlinie mit einem Zweiwege-Kommunikationssystem ausgerüstet sein. Das sieht die im Jahr 2015 novellierte Betriebssicherheitsverordnung vor. Die definierte Übergangsfrist für die Umrüstung von Altanlagen ist ausgelaufen, darauf weist TÜV NORD hin. Nach dem Stichtag nicht umgerüstete Aufzüge stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, Behörden können Bußgelder verhängen oder die Anlagen sogar stilllegen.

Ein solches Zweiwege-Kommunikationssystem stellt sicher, dass aus dem Fahrkorb heraus im Bedarfsfall ein Notdienst oder eine andere ständig besetzte Stelle erreicht wird. So kann zügig die Befreiung der in der Kabine eingeschlossenen Personen eingeleitet werden. Das Zweiwege-Kommunikationssystem ersetzt den bislang erlaubten Alarmknopf, der ein akustisches Signal auslöste, das jedoch meist nur in unmittelbarer Umgebung des Aufzugs zu hören war. Ein solches Signal bietet aber nicht ausreichend Sicherheit, da es nur dann gehört wird, wenn sich tatsächlich Personen im Gebäude aufhalten; in Bürogebäuden ist dies zu Tagesrandzeiten, am Wochenende und an Feiertagen nicht gewährleistet. Auch ein Einweg-Kommunikationssystem, das den Fahrkorb mit einem Notdienst verbindet, hat seine Tücken, weil für eingeschlossene Personen nicht erkennbar ist, ob der Notruf entgegengenommen und eine Befreiung eingeleitet wurde.

Das Zweiwege-Kommunikationssystem muss bestimmten Mindestanforderungen genügen. Diese definieren die Betriebssicherheitsverordnung und (konkretisierende) Technische Regeln, wie die TRBS 3121. Danach muss das Zweiwege-Kommunikationssystem fest mit der Aufzugsanlage verbunden sein. Es reicht also nicht aus, eine Art Mobiltelefon in den Fahrkorb zu hängen. Das Zweiwege-Kommunikationssystem stellt eine Sprechverbindung zwischen Personen im Fahrkorb und einem Notdienst her. Und zwar in beiden Richtungen, es ist also ein Gespräch möglich, nicht nur das Absetzen eines Notrufs. Der Notdienst kann ein externer Dienstleister wie ein Aufzugshersteller, eine Notrufzentrale oder eine eingewiesene Person wie ein Aufzugswärter des eigenen Unternehmens sein. Unabdingbar ist allerdings, dass dieser Notdienst, solange der Aufzug verwendet werden kann, erreichbar ist – in vielen Fällen also auch abends und nachts, an Wochenenden und Feiertagen. Damit das Zweiwege-Kommunikationssystem auch im Fall eines Stromausfalls funktioniert, muss es mit einer Notstromversorgung ausgestattet sein. Das stellt sicher, dass auch während eines Stromausfalls Kontakt aufgenommen werden kann.

 

Mindestanforderungen an Zweiwege-Kommunikationssysteme nach TRBS 3121

  • Feste Verbindung mit dem Fahrkorb
  • Eine Verbindung zwischen Fahrkorb und Notdienst in beide Richtungen ist gewährleistet
  • Der Notdienst ist ständig erreichbar, wenn der Aufzug verwendet werden kann
  • Anschluss an eine Notstromversorgung

 

Eine Nachrüstung ist nicht kompliziert und teuer: Eine Gegensprechanlage oder ein fest angebrachtes Telefon mit Notstromversorgung genügen schon den Anforderungen. Umfangreichere Notrufsysteme, die in Neuanlagen zu finden sind, müssen in bestehende Anlagen nicht nachgerüstet werden. Dazu gehören Systeme, die automatisch Kontakt aufnehmen, wenn es zu einer Störung kommt. Außerdem sind weitere technische Einrichtungen enthalten, die es ermöglichen, beispielsweise die Software des Aufzugs neu zu starten.

Die Nachrüstung auf das Zweiwege-Kommunikationssystem muss von einer Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) wie TÜV NORD abgenommen werden. Die Sachverständigen der ZÜS unterstützen darüber hinaus Betreiber bei Fragen zu gesetzlichen Anforderungen und Prüfungen.

 

Informationen zum Thema Aufzugsprüfungen gibt es hier.

Der TÜV-Verband hat eine Fragen- und Antwortliste zur Nachrüstpflicht auf ein Zweiwege-Kommunikationssystem zusammengestellt.

 

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