Nachhaltigkeit und Umweltschutz
Kunden drängen darauf, Geschäftspartner, Gesetzgeber und immer öfter Unternehmen selbst: Nachhaltigkeit und Umweltschutz gewinnen an Bedeutung in der Wirtschaft. Allerdings fehlen oft klare Vorgaben des Gesetzgebers, zum Beispiel hinsichtlich Verantwortlichkeiten.
Hier gehen wir auf die Unterschiede zwischen Nachhaltigkeits- und Umweltmanagement ein. Außerdem klären wir, wer für Umweltschutz in Unternehmen verantwortlich ist, wann Umweltbeauftragte gesetzlich vorgeschrieben sind und warum es sich lohnt, Ressourcen in eine Nachhaltigkeitsdarstellung zu investieren.
Nachhaltigkeitsmanagement – entscheidend für die Außendarstellung
Auch wenn manchmal der Eindruck entsteht: Nachhaltigkeit und Umweltschutz sind nicht dasselbe. Dasselbe gilt für Nachhaltigkeitsmanagement und Umweltmanagement.
„Nachhaltigkeitsmanagement in Unternehmen ist ein völlig eigenständiges Thema im Bereich Umweltschutz“, meint Professor Dr. Hufenbach, Gründer des international tätigen Beratungsunternehmens Dr. Hufenbach & Partner. Dabei gehe es weniger um das operative Geschäft, sondern vor allem um das Sammeln und die Aufbereitung von Daten, zum Beispiel in einem Nachhaltigkeitsbericht.
In den letzten Jahren hat das Thema Nachhaltigkeitsmanagement an Fahrt aufgenommen. Immer mehr Unternehmen möchten sich nachhaltig darstellen und so ihr Image stärken.
Allerdings beobachtet Professor Hufenbach, dass noch in erster Linie große Unternehmen das Thema Nachhaltigkeit professionell angehen: „Unternehmen mit Konzernstrukturen haben das Personal dafür. Außerdem ist der Druck der Öffentlichkeit hier so groß, dass sich die Unternehmen gezwungen fühlen, sich öffentlich zu positionieren.“
Dabei lohnt sich ein Nachhaltigkeitsbericht auch für viele kleinere Unternehmen. Schließlich können auch sie auf diese Art bei Kunden punkten und steigenden Erwartungshaltungen entgegenkommen. Dafür ist es aber notwendig, Ressourcen aufzubringen. Denn ein Selbstläufer oder ein Thema, das sich nebenbei abhandeln lässt, ist Nachhaltigkeitsmanagement nicht.
Umweltmanagement nach ISO 14001 – der operative Part
Ein zertifiziertes Umweltmanagement haben auch viele mittelständische Betriebe. Für Zulieferer im Automobilbereich beispielsweise ist es ein Muss, weil Kunden es verlangen.
Daneben hat ein Umweltmanagementsystem aber noch andere Vorteile, von denen Unternehmen der verschiedensten Branchen profitieren:
- Weniger Abfall, Emissionen und Abwasser
- Kostenersparnis durch einen geringeren Ressourcenverbrauch
- Mehr Rechtssicherheit
- Besseres Image bei Kunden und in der Öffentlichkeit
Eine Außendarstellung verlangt das vorherrschende ISO-Umweltmanagement nicht. Das weniger verbreitete EMAS sieht dagegen Umwelterklärungen vor, die sich gut in einen Nachhaltigkeitsbericht integrieren lassen.
Umweltbeauftragte und Umweltschutzbeauftragte: Wer ist verantwortlich für den Umweltschutz in Unternehmen?
Grundsätzlich ist der Betreiber verantwortlich für Umweltschutz in Unternehmen. Dabei handelt es sich in der Regel um die Geschäftsführung. Diese entscheidet, ob sie eine Person beauftragt, sich ganz dem Thema zu widmen, oder ob sich ein Mitarbeiter nebenbei darum kümmert.
Wichtig: Eine übergreifende gesetzliche Pflicht, einen Umweltschutzbeauftragten zu bestellen, gibt es nicht. Zwar müssen Unternehmen für eine Zertifizierung ihres Umweltschutzmanagementsystems nachweisen, wer sich in ihren Reihen um den Umweltschutz kümmert. Das muss allerdings keine freigestellte Person sein.
Anders sieht es aus, wenn ein Unternehmen bestimmte Mengen Abwasser in Gewässer einleitet oder Anlagen betreibt, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen. Dann verlangt der Gesetzgeber die Bestellung eines Umweltbeauftragten. Diesen gibt es in mehreren Varianten.
Zu den wichtigsten Umweltbeauftragten gehören die folgenden:
- Immissionsschutzbeauftragter: § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) schreibt die Bestellung eines oder mehrerer Immissionsschutzbeauftragter für genehmigungsbedürftige Anlagen vor, die besonders schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen.
- Gewässerschutzbeauftragter: Laut § 64 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) müssen Unternehmen, die pro Tag mehr als 750 m3 Abwasser in ein Gewässer einleiten dürfen, einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte bestellen.
- Abfallbeauftragter: Abfallbeauftragte brauchen Unternehmen, bei denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen oder die ortsfeste Sortier- und Entsorgungsanlagen betreiben. Näheres finden Interessierte in § 59 und § 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG).
- Störfallbeauftragter: Die Bestellung von Störfallbeauftragten ist in § 58a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) geregelt. Entscheidend sind gefährliche Stoffe in einer bestimmten Menge.
Je nach Bereich haben Umweltbeauftragte eine beratende Funktion, überwachen Anlagen sowie Arbeitsprozesse und machen Vorschläge zur Verbesserung. Alles in allem sind sie, anders als Experten für Nachhaltigkeitsmanagement, vor allem operativ tätig. Voraussetzung ist, dass sie die notwendigen Fachkenntnisse mitbringen. Diese lassen sich in Schulungen bzw. Weiterbildungsmaßnahmen erwerben.
Auf Umweltbeauftragte zu verzichten, obwohl sie gesetzlich gefordert wären, ist keine gute Idee. In diesem Fall drohen empfindliche Strafen.
Einen Messindikator für Nachhaltigkeit gibt es nicht
Noch „stecken die Themen Umweltschutz- und Nachhaltigkeitsmanagement in den Kinderschuhen“, so Professor Hufenbach. Vor allem fehle es an klaren Vorgaben, angefangen bei der Frage, was Nachhaltigkeit sei. Einen Messindikator dafür gibt es nicht, abgesehen von der CO2-Bilanz. Darum stimmen der äußerliche Eindruck und die Realität manchmal nicht überein.
Auf der anderen Seite steht außer Frage: In den nächsten Jahren werden die Themen Umweltschutz und nachhaltiges Wirtschaften weiter an Gewicht gewinnen. Damit werden sie immer mehr zu Faktoren, die mit über den Unternehmenserfolg entscheiden. Ein guter Grund, frühzeitig Ressourcen in Umweltschutzbeauftragte und Nachhaltigkeitsmanagement zu investieren.
Unsere Empfehlungen für Sie
Ihr Ansprechpartner
Produktmanager Umweltschutz, Arbeits- und Gesundheitsschutz
Große Bahnstraße 31, 22525 Hamburg
Tel.: +49 40 8557-2712
Fax: +49 40 8557-2958
gklingberg@tuev-nord.de