Das müssen Hersteller, Betreiber und zur Prüfung befähigte Personen beachten
Tankstellen, Schreinereien und große Raffinerieparks haben eines gemeinsam: sie alle haben Druckgeräte, wie beispielsweise Druckbehälter, im Einsatz – wenngleich in unterschiedlicher Ausführung und Größe. Von allen diesen Druckgeräten geht aufgrund der in ihnen gespeicherten Energie Gefahr aus.
Was im ersten Moment unspektakulär klingt, hat Auswirkungen auf Betreiberinnen und Betreiber. Denn spätestens ab einem gewissen Gefährdungspotenzial, das im Wesentlichen von den Stoffeigenschaften und der in ihnen gespeicherten Energie abhängt, müssen sie eine Reihe an Vorschriften im Umgang mit diesen Druckgeräten beachten. Dasselbe gilt für Herstellerinnen und Hersteller bei der Auslegung ihrer Produkte.
Wird der Fokus auf die technische Prüfung der Gerätschaften gelegt, gewinnt eine weitere Personengruppe an Bedeutung, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Prüfung von Druckgeräten eine besondere Rolle spielt: Die "Befähigte Person zur Prüfung von Druckbehältern und Rohrleitungen“.
Hier bekommen Sie einen ersten Eindruck davon, welche Regelwerke Konstrukteurinnen und Konstrukteure, Betreiberinnen und Betreiber sowie die Befähigten Personen unbedingt kennen sollten und welche zentralen Anforderungen damit verbunden sind.
Was sind Druckgeräte?
Zunächst zu einer grundlegenden Frage: Wann handelt es sich um Druckgeräte? Als Druckgeräte gelten alle Produkte, die einem inneren Druck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt sind.
Dabei unterscheidet man verschiedene Varianten:
- Unbefeuerte Druckbehälter, die unter Druck stehende Flüssigkeiten und Gase aufnehmen
- Dampfkessel
- Rohrleitungen
- Druckhaltende Ausrüstungsteile, zum Beispiel Armaturen
- Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion
Eine Sonderstellung in mancher Hinsicht haben ortsbewegliche Druckgeräte, die in diesem Beitrag allerdings eine untergeordnete Rolle spielen. Dazu gehören zum Beispiel Tanks und Druckgefäße wie Großflaschen.
Das müssen Herstellerinnen und Hersteller von Druckgeräten beachten
Regelwerke
Das zentrale Regelwerk für Herstellerinnen und Hersteller von Druckgeräten ist die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU. Daraus ergeben sich die grundlegenden Anforderungen an die Herstellung und das Inverkehrbringen von Druckgeräten. Konkrete Vorgaben für die Fertigung finden sich in den harmonisierten Normen, z. B. der DIN EN 13445 für Druckbehälter und der EN 13480 für Rohrleitungen. Sehr beliebt in Deutschland ist außerdem das AD 2000-Regelwerk, weil es sich in der Praxis bewährt hat und hohe Qualitätsanforderungen stellt.
Für ortsbewegliche Druckgeräte spielen die Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte 2010/35/EU, kurz TPED, und die ADR/RID, die Gefahrgutvorschriften für Straße (ADR) und Schiene (RID), eine bedeutende Rolle.
Besondere Anforderungen
Herstellerinnen und Hersteller müssen die Vorgaben der oben erwähnten Richtlinien und Normen einhalten, um Sicherheitsrisiken auszuschließen. Das betrifft Werkstoffeigenschaften ebenso wie Herstellungsprozesse, etwa Schweißvorgänge. Auch regelmäßige Prüfungen im Rahmen von Herstellungsprozessen sind vorgeschrieben.
Außerdem gilt: Nur zertifizierte Produkte erhalten eine CE-Kennzeichnung und dürfen auf dem europäischen Markt vertrieben werden. Für die Zertifizierung ist die Einbindung einer zuständigen unabhängigen Stelle notwendig.
Das gilt für Betreiberinnen und Betreiber
Regelwerke
Maßgeblich für Betreiberinnen und Betreiber von Druckgeräten ist die Betriebssicherheitsverordnung. Diese schreibt vor, eine Gefährdungsbeurteilung für die Verwendung von Druckgeräten zu erstellen und aus dieser Maßnahmen abzuleiten. Daraus ergeben sich auch die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen durch die Sachverständigen der zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) und/oder die zur Prüfung befähigten Personen.
Besondere Anforderungen
Entscheidend für das Gefahrenpotenzial von Druckgeräten ist das sogenannte Druckinhaltsprodukt (bar x Liter). Aus ihm ergibt sich laut Betriebssicherheitsverordnung, wer das Gerät vor Inbetriebnahme und anschließend in regelmäßigen Abständen prüfen muss. Überschreitet das Druckinhaltsprodukt einen bestimmten Wert, muss es sich um eine Sachverständige oder einen Sachverständigen einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) handeln, andernfalls können die Prüfungen auch durch zur Prüfung befähigte Personen im Unternehmen erfolgen.
Allerdings gibt es Unternehmen, betont Frank Wehowsky, Stellvertretender Technischer Leiter der ZÜS für Druckgeräte und einfache Druckbehälter, die grundsätzlich darauf verzichten, eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter zur Befähigten Person auszubilden. „Zum einen hängt es von der Größe eines Unternehmens ab, ob man sich eine eigene Befähigte Person leistet. Zum anderen kann der Verzicht eine Firmenphilosophie sein, schließlich spielt dabei die Haftung eine zentrale Rolle.“ Denn wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber sich entscheidet, eine Befähigte Person einzusetzen, muss sie oder er sicherstellen, dass diese ihrer Aufgabe gewachsen ist und über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, z. B. durch den Besuch von Schulungsveranstaltungen.
Befähigte Personen zur Prüfung von Druckbehältern und Rohrleitungen - die Rahmenbedingungen
Regelwerke
Die grundlegenden Anforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person lassen sich § 2 Absatz 6 BetrSichV entnehmen und was eine zur Prüfung von Druckbehältern und Rohrleitungen befähigte Person konkret können muss, findet sich in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1203. Wie sie dieses Können erlangt, wird allerdings an beiden Stellen nicht erwähnt. Der beste Weg ist in der Regel der Besuch eines Lehrgangs. So lässt sich auch im Nachhinein nachweisen, dass die betreffende Person die erforderlichen theoretischen Kenntnisse erworben hat. Nach bestandener Erfolgskontrolle erhält die Teilnehmerin oder der Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung, auf der das Bestehen der Erfolgskontrolle dokumentiert ist. Für die Durchführung der technischen Erst- und wiederkehrenden Prüfungen selbst weist Frank Wehowsky auf die TRBS 1201 hin. Darin sind die Vorgaben für die Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen festgeschrieben.
Besondere Anforderungen
Die Anforderungen an Befähigte Personen zur Prüfung von Druckbehältern und Rohrleitungen sind hoch. Notwendig sind unter anderem Kenntnisse von anzuwendenden Rechtsvorschriften, Konstruktionsverfahren, Aufstellung und Betrieb von Druckanlagen, Gefährdungsbeurteilungen, Prüfabläufen und vielem mehr. Weil sich diese Anforderungen nicht ohne Detailwissen erfüllen lassen, sind eine Ausbildung mit bestandener Erfolgskontrolle als Nachweis und regelmäßige Auffrischungskurse sinnvoll, auch wenn sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind. Nur so können Betreiberinnen und Betreiber auch im Ernstfall nachweisen, dass sie sich um die Qualifizierung ihrer Befähigten Person gekümmert haben.
Wahrscheinlich wenig Änderungen mit dem neuen Gesetz zu überwachungsbedürftigen Anlagen
Seit Mitte Juli 2021 ist ein neues Gesetz, das „Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)“ in Kraft, das ausschließlich bei überwachungsbedürftigen Anlagen Anwendung findet. Hintergrund ist das Inkrafttreten der EU-Marktüberwachungsverordnung, das Änderungen nationaler Regelungen erforderlich machte.
Im ÜAnlG gibt es lediglich eine allgemeine Definition überwachungsbedürftiger Anlagen. Bis zur Bestimmung eines Katalogs überwachungsbedürftiger Anlagen in einer Rechtsverordnung gelten die bisher in § 2 Nummer 30 der alten Fassung des Produktsicherheitsgesetzes genannten überwachungsbedürftigen Anlagen als überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne dieses Gesetzes.
Dass sich daran etwas ändert, hält Frank Wehowsky – nach dem, was bisher bekannt ist – für unwahrscheinlich. So oder so werden an die Herstellung und den Betrieb von Druckgeräten auch in Zukunft hohe Anforderungen zu stellen sein. Wer diese kennt und weiß, worauf er dabei achten muss, ist klar im Vorteil.
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