Überblick über die wichtigsten Akteure im Brandschutz
Betrieblicher Brandschutz ist Teamarbeit. Aber wer sind die wichtigsten Akteure, was müssen sie können und wie halten sie ihr Wissen auf dem neuesten Stand? Und wann sind welche Positionen vorgeschrieben?
Betrieblicher Brandschutz - Definition
Organisatorischer Brandschutz wird auch als betrieblicher Brandschutz bezeichnet. Er umfasst unter anderem Maßnahmen zur Rettung von Personen und zur Schadensbegrenzung. Betrieblicher Brandschutz richtet sich an alle Menschen, die dafür verantwortlich sind, Brandgefährdungen an Arbeitsplätzen richtig einzuschätzen oder an der Ermittlung von Brand- oder Explosionsgefahren mitzuwirken. Dies betrift hauptsächlich Unternehmer und Unternehmerinnen, Führungskräfte, sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Darüber hinaus sind auch Brandschutzbeauftragte und Sicherheitsbeauftragte, die dafür Sorge zu tragen haben, dass keine anderen Menschen in Gefahr geraten können, betroffen.
Wann ist ein Brandschutzbeauftragter erforderlich?
Die wichtigsten Akteure im betrieblichen Brandschutz sind die Arbeitgeber, ob Geschäftsführer, Vorstand oder Unternehmer. Sie tragen die Verantwortung für die Sicherheit ihrer Beschäftigten. Aber weil sich auch sehr motivierte Chefs nicht um alles kümmern können, übertragen sie in der Regel einen Teil der eigenen Pflichten an andere Personen. Manchmal ist dies sogar vorgeschrieben.
Damit wären wir bei der Frage, welche Akteure im betrieblichen Brandschutz Pflicht sind. Peter Dubbert, Prüfsachverständiger für technische Anlagen, meint dazu „Grundsätzlich vorgeschrieben sind erstmal keine.“ Dabei liegt die Betonung auf „grundsätzlich“. Denn in vielen Situationen geht es zum Beispiel nicht ohne Brandschutzbeauftragte:
- Laut Dubbert „kann es über die einzelnen Bundesländer Vorgaben in den Sonderbauverordnungen geben, dass Brandschutzbeauftragte zu beauftragen sind.“
- Auch Genehmigungsunterlagen für ein Bauwerk oder Arbeitsschutzauflagen können Brandschutzbeauftragte vorschreiben.
- Schließlich ist es zwar nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll, einen solchen Beauftragten zu ernennen, wenn die Gefährdungsbeurteilungen von Arbeitsplätzen oder Tätigkeiten ein hohes Brandrisiko ergeben. Nur dann sind Unternehmen auf der sicheren Seite, kommt es nach einem Brand zu Konflikten mit der Versicherung.
Brandschutzbeauftragte sind die zentralen Ansprechpersonen für das Thema Brandschutz in Unternehmen und haben vielfältige Aufgaben im vorbeugenden, abwehrenden sowie organisatorischen Brandschutz. Wichtige Informationen zu ihren Aufgaben, ihrer Qualifikation und ihrer Bestellung finden sich in der Richtlinie vfdb 12-09/01.
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Unsere Seminar-Empfehlungen für Sie
Qualifizieren Sie sich zum Brandschutzbeauftragten: In unserer Fortbildung werden Ihnen alle erforderlichen Kenntnisse für die Bestellung als Brandschutzbeauftragter vermittelt. Die Schulung entspricht den Empfehlungen der Feuerversicherer sowie den Vorgaben der aktuellen vfdb-Richtlinie 12-09/01. Nach erfolgreichem Besuch des Lehrganges sind Sie in der Lage, die vielfältigen Tätigkeiten eines Brandschutzbeauftragten in Ihrem Betrieb auszuführen.
Dazu gehören das Aufstellen und die Aktualisierung der Brandschutzordnungen sowie die Anpassung an betriebliche oder bauliche Veränderungen. Auch die Überwachung und Instandhaltung brandschutztechnischer Einrichtungen muss vom Brandschutzbeauftragten organisiert werden.
Das Seminar Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz qualifiziert Sie als „Entwurfsverfasser Brandschutz“ die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufstellung des bautechnischen Nachweises zum Brandschutz – dem Brandschutznachweis zu tragen. Im Teil 1 dieses Seminares konsolidieren Sie in einem Tagesseminar und drei Selbstlernmodulen Ihre Kenntnisse zu Grundlagen und Vorschriften des Brandschutzes, zum bautechnischen Brandschutz sowie zum technischen und betrieblich/organisatorischen Brandschutz. Im Teil 2 des Seminares erlangen Sie in einem 3 Tagesseminar und drei Selbstlernmodulen sowohl die praktische als auch fachliche Kenntnis, um Brandschutznachweise und -konzepte rechtssicher erstellen zu können. Sie lernen unter Beachtung der Vorgaben aus § 11 Musterbauvorlagenverordnung und den Vorgaben der vfdb-Richtlinie 01/01, die Inhalte und Gliederung eines Brandschutznachweises bzw. Brandschutzkonzeptes kennen und können diese entsprechend erstellen. Im Rahmen der Erarbeitung und Aufstellung eines eigenen Brandschutznachweises lernen Sie den Prozess zur Definition der Schutzziele des Brandschutznachweises oder Brandschutzkonzeptes kennen.
In unserer Schulung Fachkraft für Rauchwarnmelder nach DIN 14676 Teil 2 vermitteln wir Inen die essenziellen Kopetenzanforderungen nach dDIN 14676-2. Wie in der Einleitung zur aktuellen DIN 14676-2 ausgeführt, ist für Dienstleister, die der Planung, Projekttierung, Montage und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern nach DIN 14676-1 befasst sind, ein Kompetenznachweis nach der vorliegenden Norm erforderlich. Dieser Nachweis muss alle fünf Jahre aktualisiert werden - eine GElegenheit Ihre Kenntnisse auf den neuesten Stand zu bringen und Ihre Fachkompetenz zu unterstreichen. Mit dem Abschluss dieses Seminares zur Fachkraft für Rauchwarnmelder nach DIN 14676 Teil 2 zeigen Sie nicht nur Ihre Fachkompetenz, sondern heben sich auch deutlich von Ihrer Konkurrenz ab.
Der Brandschutz-Fachplaner – Fachberater rund um Brandschutz
Brandschutz-Fachplaner beraten bestehende Betriebe im baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Brandschutz und helfen ihnen, sowohl gesetzliche Anforderungen als auch die Anforderungen von Versicherern zu erfüllen. Beim Bauen im Bestand müssen sie neben dem brandschutztechnischen Zustand von Gebäuden den Bestandsschutz berücksichtigen.
Außerdem kommen Brandschutz-Fachplaner beim Neubau von Gebäuden in verschiedenen Bauphasen zum Einsatz:
- In der Planungsphase beraten sie Architekten dazu, was diese rund um den Brandschutz beachten sollten.
- In der Genehmigungsphase erstellen sie die erforderlichen Brandschutznachweise für das Gebäude.
- Im Rahmen der Bauüberwachung überprüfen sie, ob die Anforderungen an den Brandschutz erfüllt werden.
Ob ein Brandschutz-Fachplaner für einen Brandschutznachweis erforderlich ist, hängt vor allem von der Gebäudeklasse ab. Für Gebäude der Klasse 1 – 3 können Architekten selbst Brandschutznachweise erstellen, wenn es sich nicht um Sonderbauten handelt. Dasselbe gilt in der Gebäudeklasse 4, wenn sie eine entsprechende Zusatzausbildung besitzen. Für Gebäude der Klasse 5 ist zwingend ein Brandschutz-Fachplaner notwendig.
Laut Thorsten Kühn, Brandschutzsachverständiger, hat das gute Gründe. Denn während für die Gebäudeklassen 1 – 3 der Brandschutz im Baurecht klar definiert ist, sodass eigentlich keine Abweichungen möglich sind, stellt er bei „höherklassigen“ Bauten hohe Anforderungen an das Know-how der Person. Dasselbe gilt für Sonderbauten. Dabei weist Thorsten Kühn darauf hin, dass beispielsweise mehr als 70 Prozent aller Industriebauten Gebäude der Gebäudeklasse 3 und gleichzeitig Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 MBO sind.
Deshalb empfiehlt Thorsten Kühn allen, die Brandschutz-Fachplaner werden wollen, eine Ausbildung zu absolvieren, die der Richtlinie 100 des Instituts für vorbeugenden Brandschutz e. V. (DIvB) entspricht und sie in die Lage versetzt, eigenständig rechtssichere Brandschutznachweise zu erstellen. Ein entsprechendes Zertifikat erkennen auch die Behörden sowie die Ingenieurkammern an. Das ist eine zentrale Voraussetzung, um als Fachplaner tätig sein zu können.
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Weitere wichtige Rollen im betrieblichen Brandschutz: Akteure für Brandmelde- und Sprachalarmierungsanlagen
„Es gibt Sonderbauverordnungen beziehungsweise technische Baubestimmungen“, so Peter Dubbert, „die fordern ab einer bestimmten Größe der Gebäude eine Brandmeldeanlage und bei bestimmten Verkauf- oder Versammlungsstätten ausdrücklich eine Sprachalarmierungsanlage. Aber die Notwendigkeit kann auch ohne eine solche Verordnung durch eine Baugenehmigung und das damit verbundene Brandschutzkonzept entstehen.“
In Hinsicht auf Errichtung, Wartung und Instandhaltung einer solchen Anlage erwähnt die DIN 14675 drei Akteure im betrieblichen Brandschutz:
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Verantwortliche Person: Bei der verantwortlichen Person handelt es sich um einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Fachfirma, der/die die Anlage errichtet, wartet und instandhält.
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Eingewiesene Person: Die eingewiesene Person muss in der Lage sein, die Anlage selbstständig zu bedienen. Außerdem muss sie erkennen, wenn Faktoren wie die Gestaltung oder Nutzung von Räumen die Funktionen der Anlage beeinträchtigen sowie dafür sorgen, dass diese Beeinträchtigungen beseitigt werden.
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Sachkundige Person: Zusätzlich können Unternhmer eine sachkundige Person beauftragen. Diese übernimmt bestimmte Aufgaben des Instandhalters, also der Fachfirma. Meist handelt es sich dabei in erster Linie um die Begehung gemäß DIN VDE 0833 Teil 1.
Wichtig: Neben Brandmelde- und Sprachalarmierungsanlagen gibt es natürlich auch noch Feststellanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie Feuerlöschanlagen. Auf sie alle einzugehen, würde jedoch den Rahmen dieses Artikels sprengen.
Brandschutzhelfer für Evakuierung und Brandbekämpfung
Nicht zuletzt gibt es im betrieblichen Brandschutz die sogenannten Brandschutzhelfer. Sie kommen, anders als die bisher genannten Akteure im betrieblichen Brandschutz, in erster Linie dann zum Einsatz, wenn es tatsächlich brennt. Denn ihre wichtigsten Aufgaben bestehen in der Brandmeldung, Bekämpfung von Entstehungsbränden und Evakuierung.
Wie viele Brandschutzhelfer ein Unternehmen braucht, hängt vor allem von seiner Größe ab. Ihre Anzahl muss in angemessenem Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten stehen. Bei normaler Brandgefährdung genügt es meist, fünf Prozent der Beschäftigten zu Brandschutzhelfern auszubilden.
Regelmäßige Schulungen sind im Brandschutz Pflicht
Einmal einen Brandschutzbeauftragten ausbilden lassen? Damit ist es nicht getan. Regelmäßige Schulungen von Akteuren im betrieblichen Brandschutz liegen nicht nur im Interesse des Arbeitgebers. Sie sind auch vorgeschrieben:
- Brandschutzbeauftragte müssen sich laut vfdb-Richtlinie 12/09/19 alle drei Jahre fortbilden.
- Brandschutzhelfer müssen alle drei bis fünf Jahre ihre Ausbildung wiederholen.
- DIN 14675 Teil 2 zufolge muss die Verantwortliche Person alle vier Jahre eine Auffrischungsschulung absolvieren.
Auch für sachkundige und eingewiesene Personen sind Ergänzungs- und Wiederholungsschulungen notwendig. Schließlich hat, darauf weist Peter Dubbert hin, „die eingewiesene Person die Aufgabe, regelmäßig durch das Objekt zu gehen und Änderungen der Nutzung festzustellen. Wenn ein Raum früher ein Lagerraum war und jetzt anders genutzt wird bzw. etwas Anderes gelagert wird, muss die Person das erkennen und entsprechende Maßnahmen vorschlagen.“ Das aber geht nur, wenn die betreffende Person weiß, worauf es ankommt.
Kompetente Akteure verringern Risiken
Auf den ersten Blick ist betrieblicher Brandschutz eine lästige Pflicht. Doch letzten Endes trägt die Bestellung, Ausbildung und Weiterbildung von Brandschutzbeauftragten oder eingewiesenen Personen für Brandmeldeanlagen entscheidend dazu bei, existenzielle Risiken für Unternehmen zu verringern. Selbst wenn der Ernstfall eingetreten ist, zahlt sich diese „Investition“ aus. So kann die Tatsache, ob Brandschutzbeauftragte regelmäßig fortgebildet wurden oder nicht, mit darüber entscheiden, ob Unternehmen Geld von der Versicherung erhalten.
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