Das am 01.04.2024 neu eingeführte Qualifizierungsgeld bietet Ihnen als Unternehmen neue Chancen im Strukturwandel zur Sicherung Ihrer Arbeitsplätze. Das Qualifizierungsgeld unterstützt Sie unabhängig von der Betriebsgröße während der Weiterbildung mit Entgeltersatzleistungen von 60 bzw. 67 Prozent vom Nettoentgelt (Aufstockung durch Arbeitgeber möglich).
Profitieren Sie als Beschäftigte und als Unternehmen beidseitig vom Qualifizierungsgeld:
- Beschäftigte: Ihre geförderte Weiterbildung qualifiziert Sie für die Zukunft und sichert Ihren Arbeitsplatz.
- Unternehmen: Sie können mit Förderung die Weiterbildung Ihrer Beschäftigten realisieren und sie damit vor Arbeitslosigkeit schützen.
Arbeitsplätze sichern mit Weiterbildung
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Weiterbildungsförderung von Beschäftigten - auch ohne Strukturwandel
Wenn Sie als Unternehmen nicht vom Strukturwandel betroffen sind, haben Sie mit der Beschäftigtenqualifizierung die Möglichkeit, Mitarbeitende mit Zuschüssen zu Lohn- und Weiterbildungskosten für die Zukunft zu qualifizieren. Abhängig von der Betriebsgröße und vom jeweiligen Qualifizierungsbedarf unterscheiden sich die Förderhöhen für Betriebe und Ihre Beschäftigten:
- Abschlussorientierte Weiterbildung gem. §81 (2) SGB III: Ihre Beschäftigten holen einen Berufsabschluss nach
- Sonstige berufliche Weiterbildung gem. §82 SGB III: Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen
Mehr Informationen zur Beschäftigtenqualifizierung finden Sie hier.
Wie (viel) wird gefördert?
Mit dem Qualifizierungsgeld erhalten Betriebe 60% bzw. 67% des Nettoentgeltes, das aufgrund der Weiterbildung entfallen würde, als Entgeltersatzleistung. Haben Beschäftigte dabei mindestens ein Kind, erhalten sie 67%. Die Berechnung der genauen Höhe wird pauschalisiert und mit Bezug auf einen Referenzzeitraum ermittelt (letzter Entgeltabrechnungszeitraum, welcher spätestens drei Monate vor Anspruchsbeginn abgerechnet wurde).
Hier finden Sie eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes von der Bundesagentur für Arbeit - diese findet auch bei der Berechnung des Qualifzierungsgelds Anwendung.
Wer wird gefördert?
Das Qualifizierungsgeld richtet sich an Beschäftigte in Betrieben, die durch strukturelle Veränderungen (u.a. Veränderungen in der Organisation, neue Technologien oder wirtschaftliche Herausforderungen) von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit einer Weiterbildung, anteilig finanziert über das Qualifizierungsgeld, werden die Beschäftigten für die Zukunft qualifiziert und Arbeitsplätze bleiben erhalten.
Voraussetzung für Förderung
Die Förderung von beruflicher Weiterbildung für Beschäftigte ist grundsätzlich eine Ermessensleistung der Bundesagentur für Arbeit. Treffen aber entsprechende Voraussetzungen zu, haben Sie gute Chancen auf Entgeltersatzleistungen während der Weiterbildung. Folgende Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt sein:
- AZAV-Zulassung des Bildungsträgers (Maßnahmen-Zulassung nicht erforderlich)
- Strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf der Beschäftigten (betroffen sind mindestens 20% bzw. 10% bei Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten)
- Betriebsvereinbarung oder entsprechender Tarifvertrag (ausgenommen Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten) liegt vor
- Die Finanzierung der Weiterbildung erfolgt durch Betriebe
- Der/die Beschäftigte hat in den letzten 4 Jahren keine Förderung in Form von Qualifizierungsgeld erhalten
- Die Weiterbildung muss mehr als 120 Stunden dauern (Durchführung im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses)
- Es müssen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen
Sind Sie nicht vom Strukturwandel bedroht, haben Sie mit der Beschäftigtenqualifizierung die Möglichkeit, Zuschüsse zu Lohn- und Weiterbildungskosten zu erhalten (Maßnahme-Zertifizierung erforderlich). Mehr Informationen zur Beschäftigtenqualifizierung finden Sie hier.
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