Beschäftigtenqualifizierung: Weiterbildungsförderung für Betriebe

Beschäftigtenqualifizierung: Weiterbildungsförderung für Betriebe

§81 (2) SGB III / §82 SGB III: ab 01.04.2024 verbesserte Förderung von Weiterbildungen

Individuelle Förderberatung: Jetzt anfragen

Mit der am 01. April 2024 eingeführten Beschäftigtenqualifizierung stärken Sie als Unternehmen Ihre Beschäftigten mit beruflicher Qualifizierung und profitieren dabei von attraktiver Förderung. So qualifizieren Sie die „Fachkräfte von morgen“ und stellen auch in Zukunft die Arbeitsplätze in Ihrem Betrieb sicher.

Das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung macht Weiterbildung von Beschäftigten so attraktiv wie nie zuvor. Profitieren Sie als Beschäftigte (mit und ohne Berufsabschluss) und als Unternehmen beidseitig von der neuen Weiterbildungsförderung:

  • Beschäftigte: Ihre geförderte Weiterbildung qualifiziert Sie für die Arbeit von morgen. Sie erhalten weiterhin Ihr volles Gehalt. Die Weiterbildungskosten werden voll oder anteilig durch die Bundesagentur für Arbeit bezahlt.
  • Unternehmen: Sie schützen Ihre Beschäftigten - u.a. im digitalen Wandel - vor Arbeitslosigkeit und sichern zugleich Expertise. Je nach Betriebsgröße und unter gewissen Voraussetzungen erstattet Ihnen die Bundesagentur für Arbeit zwischen 25 und 100 % der Lohn- und Weiterbildungskosten.

Beschäftigte fördern mit Weiterbildung

Sie suchen die perfekte Weiterbildung und möchten dabei Förderung von bis zu 100% für Lohn- und Weiterbildungskosten erhalten? Wir beraten Sie gerne individuell zu Ihrer praxisnahen Weiterbildung mit TÜV NORD:

Ab 01.04.2024 verbesserte Zuschüsse

Um den großen Herausforderungen Digitalisierung, Strukturwandel und Fachkräftemangel zielstrebig entgegenzuwirken, braucht es gut qualifiziertes Fachpersonal. Wir bieten Ihnen mit unseren gewerblich-technischen Weiterbildungen Wissen in Praxis und Theorie, damit Sie auch in Zukunft Arbeitsplätze erhalten.

Folgende Änderungen sind bei der Beschäftigtenqualifizierung am 01. April 2024 in Kraft getreten:

  • höhere Zuschüsse
  • feste Fördersätze
  • vereinfachte Förderkonditionen

Neu ist außerdem das Qualifizierungsgeld, für die gezielte Unterstützung zur Sicherung von Arbeitsplätzen in Ihrem Unternehmen im Strukturwandel. Mehr Informationen zum Qualifizierungsgeld finden Sie hier.

Abschlussorientierte oder sonstige berufliche Weiterbildung?

Abhängig von der Betriebsgröße und vom jeweiligen Qualifizierungsbedarf unterscheiden sich die Förderhöhen für Betriebe und Ihre Beschäftigten:

  • Abschlussorientierte Weiterbildung gem. §81 (2) SGB III: Ihre Beschäftigten holen einen Berufsabschluss nach
  • Sonstige berufliche Weiterbildung gem. §82 SGB III: Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen

Wie (viel) wird gefördert?

Abschlussorientierte Weiterbildung

Mit Ihrer beruflichen Weiterbildung verfolgen Sie das Ziel, einen Berufsabschluss nachzuholen

  • Lehrgangskosten: 100% werden übernommen
  • Arbeitsentgeltzuschuss: bis zu 100% sind möglich

Sonstige berufliche Weiterbildung

Eine Fortbildung über Ihren Arbeitsplatz hinaus hilft Ihnen, Fähig- und Fertigkeiten für Ihre berufliche Zukunft zu erlernen.

Übernahme von Lehrgangskosten bis zu 100%

Die Lehrgangskosten teilen sich Unternehmen und die Bundesagentur für Arbeit je Betriebsgröße:

  • unter 50 Mitarbeitende: 100% (soll)
  • 50 bis 499 Mitarbeitende: 50% (bei Vollendung 45. Lebensjahr oder Schwerbehinderung 100% soll)
  • ab 500 Mitarbeitende: 25%

 

Um 5% erhöhte Förderung bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung oder eines Tarifvertrages, der betriebsbezogen berufliche Weiterbildung vorsieht (in Abhängigkeit von der Betriebsgröße)

Übernahme von Lohnkosten bis zu 75%

Während der Weiterbildung erhalten Mitarbeitende weiterhin Ihr Gehalt. Die Höhe der Zuschüsse für Betriebe durch die Bundesagentur für Arbeit richtet sich hier ebenfalls an der Betriebsgröße:

  • < 9 Mitarbeitende: bis zu 75 %
  • 10 - 249 Mitarbeitende: bis zu 50 %
  • 250 - 2.499 Mitarbeitende: bis zu 25 %

Voraussetzung für Förderung

Die Förderung von beruflicher Weiterbildung für Beschäftigte ist grundsätzlich eine Ermessensleistung der Bundesagentur für Arbeit. Treffen aber entsprechende Voraussetzungen zu, haben Sie gute Chancen auf finanzielle Unterstützung der Beschäftigtenqualifizierung. Fünf Faktoren müssen für die Förderung erfüllt sein:

  1. Maßnahme und Träger müssen nach AZAV zugelassen sein
  2. Das zu erlernende Wissen muss über kurzfristige und ausschließlich auf den Arbeitsplatz bezogene Anpassungsfortbildung hinausgehen
  3. Nur bei "Sonstigen beruflichen Weiterbildungen": Der Berufsabschluss muss mindestens 2 Jahre zurückliegen
  4. Der oder die Beschäftigte dürfen in den letzten 2 Jahren nicht an einer gem. §82 SGB III geförderten Weiterbildung teilgenommen haben
  5. Die Weiterbildung muss mehr als 120 Stunden dauern (innerhalb oder außerhalb des Betriebs möglich)

Ist die Maßnahme nicht zugelassen und sind vom Strukturwandel bedroht, haben Sie mit dem Qualifizierungsgeld auch ohne Maßnahme-Zertifizierung die Möglichkeit, Förderung zu erhalten. Mehr Informationen zum Qualifizierungsgeld finden Sie hier.

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