Gönnen Sie sich beruflichen Aufstieg mit Ihrer Fortbildung und Aufstiegs-BAföG, der attraktivsten Aufstiegsförderung aller Zeiten!
Viele kennen die Situation, dass die Wunsch-Fortbildung selbst finanziert werden muss. Doch was viele bei ihren Planungen rund um den beruflichen Aufstieg mithilfe einer Fortbildung nicht wissen: Das Aufstiegs-BAföG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz / AFBG, ehemals Meister-BAföG) unterstützt Sie bei der Finanzierung von Lehrgangs- und Prüfungskosten. Außerdem bietet Aufstiegs-BAföG Zuschüsse zum Unterhalt an.
Mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse zur Vorbereitung auf öffentlich-rechtliche Prüfungen und deren angestrebtem Berufsabschluss-Niveau über der Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung bzw. dem Berufsfachabschluss werden gefördert. Worauf warten Sie also? Beantragen Sie jetzt Aufstiegs-BAföG unkompliziert und einfach unter afbg-digital.de
Aufstiegs-BAföG: Drei geförderte Fortbildungsstufen
Dabei gilt der Förderanspruch grundsätzlich für jede im Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung verankerte Fortbildungsstufe sowie gleichwertige Fortbildungsabschlüsse. Die drei Fortbildungsstufen sind (DQR = Deutscher Qualifikationsrahmen):
- 1. Fortbildungsstufe (DQR Niveau 5): Geprüfte Berufsspezialistin / Geprüfter Berufsspezialist
- 2. Fortbildungsstufe (DQR Niveau 6): Bachelor Professional (u.a. Meiter:in, Fachwirt:in, Fachkaufleute), gleichrangig mit Bachelor
- 3. Fortbildungsstufe (DQR Niveau 7): Master Professional (u.a. Betriebswirt:in, Technische Betriebswirt:in), gleichrangig mit Master
Studiengänge mit Bachelor- oder Masterabschluss erhalten kein Aufstiegs-BAföG. Über bafoeg.de können Sie prüfen, ob eine BAföG-Förderung möglich ist.
Wie (viel) wird gefördert?
Die BAföG-Förderung besteht aus zwei Teilen: Zum einen enthält Sie Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen, zum anderen ein Bankdarlehen (z.B. zinsvergünstigtes Angebot über KfW), was die Differenz zwischen Zuschussanteil und maximaler Fördersumme ausmacht. Die Zuschussanteile sind dabei abhängig von Ihrer eigenen Situation und können sich auf mögliche Zusatzförderungen auswirken (u.a. Zuschüsse zum Unterhalt, Maßnahme- und Prüfungskosten, Meisterprüfungsobjekte).
- Einkommens- und vermögensunabhängige Förderung
- Beitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren bis zu 15.000 Euro. 50% der Förderung sind Zuschuss, für die Differenz gibt es die Möglichkeit eines Bankdarlehens
- Bei bestandener Prüfung können auf Antrag 50% der noch nicht fällig gewordenen Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (Bankdarlehen) erlassen werden
- Meisterprüfungsprojekt: bis zu 50% der notwendigen Materialkosten (bis zu 2.000 Euro). 50 Prozent gelten auch hier als Zuschuss. Für die Differenz gibt es die Möglichkeit eines Bankdarlehens
Zusätzlich sind Förderbeiträge zum Lebensunterhalt bei Vollzeitmaßnahmen möglich. Diese Zuschüsse sind abhängig von Einkommen und Vermögen und ggf. vom Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners. Die Unterhaltsförderung gilt vollständig als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss
- Alleinstehende: Maximaler monatlicher Unterhaltsbeitrag 963 Euro. Zusammengesetzt aus Grundbedarf, Wohnbedarf, Erhöhungsbetrag und eventuelle Zuschläge zur Kranken- und Pflegeversicherung
- Verheiratet / eingetragene Lebenspartnerschaft und nicht dauerhaft getrennt lebend: Erhöhung maximal monatlicher Betrag um 235 Euro
- Mit Kind(ern) und Anspruch auf Kindergeld: Erhöhung maximal monatlicher Betrag um 235 Euro
Für Alleinerziehende mit Kind(ern) unter 14 Jahren oder Kind(ern) mit Behinderung im eigenen Haushalt ist bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen ein pauschaler monatlicher Zuschuss für die Kinderbetreuung in Höhe von 150 Euro pro Kind möglich (einkommens- und vermögensunabhängig).
- Der Einkommensfreibetrag liegt bei 330 Euro
- Minijob bis 538 Euro (Verdienstgrenze ab 2024) unter Berücksichtigung von Werbungskosten- und Sozialpauschale anrechnungsfrei
- Verheiratet / eingetragene Lebenspartnerschaft und nicht dauerhaft getrennt lebend: Erhöhung des Freibetrags um 805 Euro (Freibetrag wird um das Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners gemindert)
- Je Kind Erhöhung um 730 Euro
- Ehe- oder Lebenspartner haben einen eigenen Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.605 Euro, bevor das Einkommen auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet wird
- Vermögens-Anrechnung auf Freibetrag ab 45.000 Euro: Freibetrag erhöht sich bei Verheirateten und Verpartnerten, die nicht dauerhaft getrennt leben, um 2.300 Euro. Für jedes Kind erhöht er sich ebenfalls um 2.300 Euro. Vermögen der Ehe-/Lebenspartner anrechnungsfrei. Dies gilt auch für eine angemessene selbst genutzte Immobilie und entsprechendes Auto.
Wer wird gefördert?
Sie erhalten Förderung ohne Altersbegrenzung für folgende Fortbildungsabschlüsse:
- Handwerks- und Industriemeister:in
- Erzieher:in
- Techniker:in
- Fachkaufmann/-frau
- Betriebswirt:in
- oder eine von mehr als 700 vergleichbaren Qualifikationen
Auch als Studienabbrecher:in oder Abiturient:in ohne Erstausbildungsabschluss können Sie AFBG-Förderung erhalten. Bei Berücksichtigung der Voraussetzungen ist eine Förderung für Personen mit vorhandenem Bachelor- oder vergleichbarem Hochschulabschluss möglich. Keine Förderung erhalten Sie jedoch bei vorhandenem Masterabschluss oder einem staatlichen / staatlich anerkannten, entsprechenden Hochschulabschluss.
Als Ausländer:in ist man förderungsberechtigt, wenn der ständige Wohnsitz im Inland liegt und über man über bestimmte Aufenthaltstitel bzw. eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügt oder man sich bereits 15 Monate rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat und erwerbstätig gewesen ist. Hierzu zählt auch die Zeit Ihrer Berufsausbildung.
Voraussetzung für Förderung
- Erste Fortbildungsstufe: Mindestens 200 Unterrichtsstunden, ab mindestens 400 Unterrichtsstunden auch in Vollzeit
- Zweite und dritte Fortbildungsstufe: Mindestens 400 Unterrichtsstunden in Voll- oder Teilzeit
- Vollzeit: Wöchentlich mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen und nicht länger als drei Jahre
- Teilzeit: Im Durchschnitt monatlich mindestens 18 Unterrichtsstunden und nicht länger als vier Jahre
- Fernlehrgänge werden als Teilzeitmaßnahme gefördert, wenn die Voraussetzungen des Aufstiegs-BAföGs und des Fernunterrichtsschutzgesetzes erfüllt sind
- Mediengestützte Lehrgänge werden gefördert, wenn Präsenzunterricht oder eine vergleichbare verbindliche, mediengestützte Kommunikation ergänzt wird sowie regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Reine Selbstlernphasen sind nicht förderfähig
- Es werden ausschließlich Lehrgänge bei zertifizierten Anbietern mit entsprechendem Qualitätssicherungssystem gefördert
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Infos und Online-Anträge
Online-Antrag:
- afbg-digital.de (Abweichungen je Bundesland)
- Alle Bundesländer im Überblick: aufstiegs-bafoeg.de
Alle Informationen und Links finden Sie unter: aufstiegs-bafoeg.de
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