Gebleichtes Haar ist nicht verwendbar. Bei einer Drogen-Problematik darf die erste Haaranalyse von gefärbten/getönten Haar verwendet werden. Die folgenden 6 Monate müssen über Urinkontrollen abgedeckt werden.
Alternativ besteht die Möglichkeit, die Haare nicht mehr zu färben / tönen, so dass für die 2. Probe 6 cm unbehandeltes Haar zur Verfügung steht. Sollte erst das Labor feststellen, dass die Haare gefärbt / getönt wurden, so ist das Ergebnis der Haaranalyse nicht als Abstinenzbeleg verwertbar.