Beantragung einer Haaranalyse

Beantragung einer Haaranalyse

Der Nachweiszeitraum und die Anzahl der benötigten Haaranalysen zum Beleg der Abstinenz sind abhängig von der Ausprägung der Problematik. Damit Sie Zeit und Kosten sparen, empfehlen wir Ihnen, sich vorab im Rahmen einer qualifizierten, verkehrspsychologischen Beratung die Tiefe der bei Ihnen bestehenden Problematik abzuklären.

Persönliche Daten:

Bei Alkoholfragestellung dürfen max. 3 cm Haare ab den Haarwurzeln analysiert werden (Nachweiszeitraum = 3 Monate):

Die Haare dürfen nicht gebleicht und nicht kosmetisch behandelt (gebleicht oder coloriert) sein. In Strähnen gebleichte Haare werden nur akzeptiert, wenn eine Abtrennung und Untersuchung unbehandelter Haare möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein, muss der Nachweis der Abstinenz über Urinkontrollen erfolgen.

Bei Drogenfragestellung dürfen max. 6 cm Haare ab den Haarwurzeln analysiert werden (Nachweiszeitraum = 6 Monate):

Gebleichtes Haar ist nicht verwendbar. Bei einer Drogen-Problematik darf die erste Haaranalyse von gefärbten/getönten Haar verwendet werden. Die folgenden 6 Monate müssen über Urinkontrollen abgedeckt werden.
Alternativ besteht die Möglichkeit, die Haare nicht mehr zu färben / tönen, so dass für die 2. Probe 6 cm unbehandeltes Haar zur Verfügung steht. Sollte erst das Labor feststellen, dass die Haare gefärbt / getönt wurden, so ist das Ergebnis der Haaranalyse nicht als Abstinenzbeleg verwertbar.

Durch Anklicken des Buttons "Abschicken" werden Ihre Daten übermittelt. Daraufhin erstellen wir einen entsprechenden Vertragsentwurf (2-fach mit Anschreiben), welches wir Ihnen in den nächsten Tagen zuschicken.

Über die anfallenden Kosten informieren wir Sie in Ihrem angeforderten Vertragsformular. Vorab können Sie uns aber auch direkt anrufen.

captcha
Medizinisch-Psychologisches Institut

Tel.: 0800 888-3369