Das "Begleitete Fahren mit 17"
Die Anzahl von ca. 22000 jungen Menschen im Alter zwischen 18 bis 25 Jahren, die in tödliche Verkehrsunfälle und Unfälle mit Schwerverletzen verwickelt sind, ist immer noch extrem hoch und liegt prozentual deutlich über allen anderen Altersgruppen. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die fehlende Fahrpraxis der Fahranfänger. Nur durch Fahrpraxis wird man mit den unterschiedlichsten Gefahrensituationen konfrontiert und lernt, sie zu bewältigen.
Nachdem Niedersachsen im Jahre 2004 als erstes Bundesland den Modellversuch einführte, wurden am 14.11.2005 in der Landesvertretung Niedersachsens in Berlin vor nationalen und internationalen Experten die ersten Ergebnisse des Modellversuchs vorgestellt. Dabei wurde mit 40% weniger selbstverschuldeten Unfällen und 60% weniger Bußgeldern ein Resultat erzielt, dass die Erwartung bei weitem übertraf.
Inzwischen haben sich diese positiven Effekte bestätigt.
Deshalb wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2011 der „Modellversuch“ endgültig in der Fahrerlaubnisverordnung verankert.
Damit kann grundsätzlich die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE bereits mit 17 Jahren erworben werden.
Weitere Hinweise:
- Grundsätzlich wird die Teilnahme an einem Einweisungsseminar für den Bewerber und den Begleiter empfohlen.
- Die Begleiterin oder der Begleiter muss nicht erziehungsberechtigte Person sein. Es ist aber sehr zu begrüßen, wenn Eltern die Aufgabe des Begleitens übernehmen.
- Es können die Klassen B und BE erworben werden. Die Klassen AM und L sind in der Klasse B enthalten und können ohne Begleitung gefahren werden.
- Als zusätzliche Kosten zum „normalen“ Kartenführerschein fallen bei der Antragstellung zurzeit an:
7,70 € für die Ausfertigung der Prüfungsbescheinigung bis zu 10,00 € für die Überprüfung einer Begleitperson
Auswirkungen auf die Fahrerlaubnisprüfung:
Das „Begleitete Fahren“ hat keinen grundsätzlichen Einfluss auf die Fahrerlaubnisprüfung.
Alle gesetzlich vorgeschriebenen Fristen gelten entsprechend. Die theoretische Prüfung kann drei Monate, die praktische Prüfung einen Monat vor Erreichen des Mindestalters von 17 Jahren abgelegt werden. Dann wird allerdings keine vorläufige Fahrberechtigung ausgehändigt, sondern erst mit Vollendung des 17. Lebensjahres.
Die Begleitperson soll:
- Kommunikationspartner für den Fahrer während der Fahrt und danach sein
- Raum lassen für selbstständige Fahrentscheidungen des Fahrers
- Sich beschränken auf gelegentliche Hinweise, kein direktes Eingreifen in die Fahrentscheidungen und Fahrmanöver
- Antworten auf Fragen des Fahrers geben
- Den Fahrer bezüglich sinnvoller Strecken beraten
- Mäßigenden Einfluss auf den Fahrer in Belastungs- und Konfliktsituationen ausüben.
Das Fahren ohne die eingetragene Begleitperson hat den Widerruf der Fahrerlaubnis zur Folge. Weitere Informationen (Formulare; Einwilligungserklärungen; etc.) und weiterführende Links finden Sie auf folgender Webseite oder auch auf den Webseiten der zuständigen Führerscheinstelle: http://www.bf17.de