Wer in Deutschland auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen will, benötigt dazu eine Fahrerlaubnis gemäß § 2 des Straßenverkehrsgesetzes. Die Fahrerlaubnis wird für bestimmte Klassen erteilt und durch Führerschein nachgewiesen.
In allen Angelegenheiten rund um Ihren Führerschein, von der Antragstellung, über die Entscheidung einer notwendigen Ausbildung und Prüfung, bis zur Erteilung oder Umschreiben des Führerscheins, ist für Sie die örtliche Fahrerlaubnisbehörde bei Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung zuständig. Neben der Erteilung der Fahrerlaubnisse wird dort der internationale Führerschein ausgestellt. Darüber hinaus erteilt die Fahrerlaubnisbehörde auch die Erlaubnis zum Führen von Taxi und Krankenkraftwagen.
Bei allen Anliegen an die Fahrerlaubnisbehörde müssen Ausweisdokumente
(z. B. Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel,…) vorgelegt werden und es ist häufig ein persönliches Erscheinen erforderlich. Individuelle Anfragen werden meist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht telefonisch beantwortet. Die rechtlichen Vorschriften für die Umschreibung von Fahrerlaubnissen aus dem Ausland sind sehr vielfältig und immer eine Einzelfallentscheidung.
Diese vorliegende Zusammenstellung dient ausschließlich zur Information und ist nicht rechtsverbindlich. Umfassend können Sie sich auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) oder direkt bei der für Sie zuständigen örtlichen Fahrerlaubnisbehörde Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung informieren.
Erstmalig eine Fahrerlaubnis erwerben
Folgende Schritte müssen Sie vor jeder Beantragung einer Fahrerlaubnis beachten und gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde nachweisen:
- Anmeldung in der Fahrschule
- Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- Durchführung eines Sehtests bei einem Augenarzt oder Optiker
- Anfertigung eines biometrischen Passbildes
Darüber hinaus wird bei der Beantragung einer Fahrerlaubnis in den Klassen C1, C, D1 und D und der dazugehörigen Anhängerklassen E benötigt:
- Ein Nachweis über die körperliche und geistige Eignung gem. Anlage 5 (FeV)
- Ein Nachweis über das Sehvermögen gem. Anlage 6 Nummer 2 (FeV); dieser ersetzt dann den allgemeinen Sehtest
Bei der Beantragung werden bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde folgende Dokumente benötigt:
- Gültiges Personaldokument (z. B. Personalausweis/Reisepass mit aktueller Meldebestätigung)
- Biometrisches Passbild
- Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe
- Sehtestbescheinigung vom Augenarzt oder Optiker
- Zusätzlich für die Klassen C1, C, D1 und D und den dazugehörigen Anhängerklassen
- Gutachten über die körperliche und geistige Eignung gem. Anlage 5 (FeV)
- Gutachten über das Sehvermögen gem. Anlage 6 Nummer 2 (FeV); anstelle der Sehtestbescheinigung
Nach erfolgter Antragstellung und Anmeldung können Sie die theoretische und praktische Fahrschulausbildung durchlaufen und nach einer erfolgreichen Ausbildung die entsprechenden Fahrerlaubnisprüfungen ablegen.
Die vorhandene Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben lassen (= Führerschein umschreiben)
Prinzipiell gilt für jeden Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, der seinen ordentlichen Wohnsitz nach Deutschland verlegt, das deutsche Fahrerlaubnisrecht. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene mindestens 185 Tage im Jahr im Inland lebt. Dabei spielt es keine Rolle, welche Staatsangehörigkeit der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis besitzt, entscheidend ist allein der ordentliche Wohnsitz. Vorhandene ausländische Fahrerlaubnisse werden zur Umschreibung unterschiedlich anerkannt.
Deutschland unterscheidet drei Gruppen von Herkunftsländern der Fahrerlaubnisse:
- Besitz einer Fahrerlaubnis aus einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat
Hier ist eine Umschreibung nur bei Ablauf der Gültigkeit erforderlich. - Besitz einer Fahrerlaubnis aus Staaten gem. Anlage 11 FeV („Listenstaaten“)
Hier ist eine Umschreibung in jedem Fall erforderlich. Der genaue Umfang der Anerkennung der Fahrerlaubnisse der gelisteten Staaten wird in der Anlage 11 der FeV geregelt. Fahrerlaubnisse (bestimmter Klassen) aus diesen Staaten können in Deutschland in einigen Fällen prüfungsfrei umgeschrieben werden. - Besitz einer Fahrerlaubnis aus anderen Staaten („Drittstaaten”)
Hier ist eine Umschreibung in jedem Fall erforderlich. Im Unterschied zu den Staaten, welche in der Anlage 11 FeV gelistet sind, wird hier immer eine theoretische und praktische Prüfung verlangt. Im Gegensatz zum Ersterwerb einer Fahrerlaubnis sind die Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis von der Ausbildungspflicht befreit. Jedoch ist die Begleitung durch einen Fahrlehrer bei der praktischen Prüfung verpflichtend; der vorherige Besuch einer Fahrschule ist dringend zu empfehlen.
Mit einer Fahrerlaubnis, die nicht aus einem EU- oder EWR-Staat stammt, in Deutschland fahren
Sofern Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis aus einem Staat sind, der nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt diese ab Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland noch sechs Monate (im Einzelfall ist eine Verlängerung bis zu zwölf Monaten möglich). Danach berechtigt Sie Ihre Fahrerlaubnis nicht mehr zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen innerhalb Deutschlands.
Für die weitere Teilnahme am inländischen Straßenverkehr ist dann ein in Deutschland ausgestellter Führerschein erforderlich. Die Voraussetzungen für die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis hängen unter anderem davon ab, in welchem Staat Sie Ihre Fahrerlaubnis erworben haben.
Ein ausländischer Führerschein berechtigt nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland:
- wenn er nicht mehr gültig ist,
- wenn er ein Lernführerschein oder ein anderer vorläufig ausgestellter Führerschein ist,
- wenn Sie das in Deutschland für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben,
- wenn Ihnen die Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland entzogen worden ist oder
- solange Sie in Deutschland einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen wurde.
Das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer ausländischen Fahrerlaubnis, die in Deutschland nicht oder nicht mehr anerkannt wird, wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft.
Ausgewählte Verweise auf die Fahrerlaubnis-Verordnung
§ 7 FeV | Ordentlicher Wohnsitz im Inland |
§ 10 FeV | Mindestalter |
§ 16 FeV | Theoretische Prüfung |
§ 17 FeV | Praktische Prüfung |
§ 28 FeV | Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
§ 29 FeV | Ausländische Fahrerlaubnisse |
§ 30 FeV | Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
§ 31 FeV | Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
Anlage 5 FeV | Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der dazugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung |
Anlage 6 FeV | Anforderungen an das Sehvermögen |
Anlage 11 FeV | Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis |