Ein sicheres Doppel
Seit 2005 gibt es für neuangemeldete Fahrzeuge neue EU-Zulassungspapiere. Wasserzeichen, fluoreszierende Fasern, Mikroschrift und das nur mit UV-Licht sichtbare Zeichen sollen die Papiere fälschungssicher machen.
Der schöne Schein: doppelt fälschungssicher
Die neuen Zulassungsdokumente bestehen aus
- Zulassungsbescheinigung Teil I, ehemaliger Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung Teil II, dem ehemaliger Fahrzeugbrief
Vorteile der neuen Dokumente sind vor allem die höhere Fälschungssicherheit und die EU-weite Lesbarkeit und Vereinheitlichung der Datenfelder. Allerdings werden in Teil II aus Datenschutzgründen nur noch ein Vorbesitzer und der aktuelle Halter namentlich aufgeführt.
Zulassungsbescheinigung Teil I
ehemaliger Fahrzeugschein
- Dieser Schein enthält alle technischen Fahrzeugdaten, die zur Zulassung eines Fahrzeugs in Europa vorliegen müssen. Allerdings wird nur noch eine serienmäßig genehmigte Rad-/Reifenkombination angegeben.
- Die technischen Daten haben EU-weit einheitliche alphanumerische Codes. So kann eine deutsche Bescheinigung im europäischen Ausland ganz einfach in ein für entsprechende Zulassung übertragen werden.
- Wenn Sie Ihr Auto vorübergehend oder endgültig stilllegen, müssen Sie die Bescheinigung nicht mehr abgeben. Die Stilllegung wird direkt in den Schein eingetragen.
Zulassungsbescheinigung Teil II
ehemaliger Fahrzeugbrief
- Sie enthält den Hinweis, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung nicht als Eigentümer ausgewiesen wird.
- Aus Datenschutzgründen werden nur noch der aktuelle und der letzte Fahrzeughalter eingetragen. Alle weiteren Vorbesitzer werden nur noch gezählt.
- Es wird nur noch kleiner Teil der technischen Fahrzeugdaten eingetragen.
- Vorübergehende Fahrzeug-Stilllegungen werden nicht mehr dokumentiert.
- Wie einst den Fahrzeugbrief, so sollten Sie auch die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht im Fahrzeug aufbewahren.
- Wir empfehlen Ihnen, Fahrzeugrechnungen und Kaufverträge als ergänzenden Eigentumsnachweis sorgsam aufzuheben.
Was ändert sich für Sie im Alltag?
Für Sie als Fahrzeugführer bleibt das meiste so, wie es war: Wie einst den Fahrzeugschein, so müssen Sie heute die Zulassungsbescheinigung Teil I immer mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. Dafür muss die im Fahrzeugschein angegebene Rad-/Reifenkombination nicht montiert sein. Sie dürfen alle entsprechend der Fahrzeug-ABE oder EG-Betriebserlaubnis/Typgenehmigung genehmigten Kombinationen fahren.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden, bewahren Sie beide Zulassungsbescheinigungen auf, um sie bei einer erneuten Zulassung in Deutschland oder einem EU-Mitgliedland wieder vorlegen zu können.
Die Reifenprüfung
Sie haben Fragen zu Rad-/Reifenkombinationen? Unsere Sachverständigen an den TÜV-STATIONEN helfen Ihnen gerne weiter.
Die Zulässigkeit einer von der Fahrzeug-ABE oder EG-Betriebserlaubnis/ EG-Typgenehmigung abweichenden Rad-/Reifenkombination müssen Sie weiterhin durch eine Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), eine Anbaubescheinigung aufgrund eines Teilegutachtens oder eine ABE für die Rad-/Reifenkombination nachweisen.