Genehmigungsverfahren für Fliegende Bauten

Genehmigungsverfahren und Genehmigungsstellen für Fliegende Bauten

In den Bundesländern Niedersachsen und Hamburg ist TÜV NORD die Genehmigungsbehörde für die Zulassung von Fliegenden Bauten.

In Deutschland wird die Genehmigung Fliegender Bauten in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt. Da diese Genehmigungen von den Bundesländern gegenseitig anerkannt werden, sind die Anforderungen an die Genehmigung weitestgehend identisch. 

 

Erteilung und Verlängerung der Ausführungsgenehmigung

Vor der erstmaligen Aufstellung und Inbetriebnahme von Fliegenden Bauten ist eine Ausführungsgenehmigung erforderlich. Für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung sind Prüfungen der technischen Unterlagen sowie des Herstellungsprozesses und der fertig errichteten Anlage erforderlich. Die Prüfungen beinhalten spezifische technische Aspekte, die sich aus der Norm DIN EN 13814/13782 ableiten sowie konstruktive und bauphysikalische Faktoren berücksichtigen. Nach der ersten Abnahmeprüfung wird die Ausführungsgenehmigung befristet erteilt und ein Prüfbuch erstellt.

Vor Ablauf der befristeten Ausführungsgenehmigung ist eine Verlängerung zu beantragen. Die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung kann nur erteilt werden, wenn eine technische Überprüfung der Anlage erfolgte. Der Umfang der Prüfung ergibt sich aus der Art des Fliegenden Baues.

Die Genehmigung erfolgt in vier Schritten:

Kosten einer Ausführungsgenehmigung

Die Gebühren für die Ausführungsgenehmigung ergeben sich aus der Baugebührenordnung.

 

Benötigte Unterlagen für die Prüfung zur Erteilung einer Ausführungsgenehmigung

  • Statische Berechnungen und Bauzeichnungen in deutscher Sprache und in zweifacher Ausfertigung. Anders als bei stationären Bauten müssen sämtliche statischen Berechnungen vor der Genehmigung durch ein Prüfamt für Baustatik beim TÜV NORD geprüft werden. 
  • Prüfbericht über die Prüfung des Probeaufbaus (erstmalige Prüfung). 
  • Werkstoffzeugnisse aller verwendeten Werkstoffe (z.B. Nachweis der Schwerentflammbarkeit für Zeltplanen) und Nachweise wie z.B. der Herstellerqualifikation EXC 3 nach EN 1090 für Fliegende Bauten mit dynamischen oder wechselnden Lasten, EXC 2 für statisch belastete Bauteile oder Nachweise der schweißtechnischen Überwachung während der Herstellung durch eine anerkannte Prüfstelle.

Antrag auf Ausführungsgenehmigung

Hier finden Sie den Antrag auf Ausführungsgenehmigung.

Sie benötigen folgende Unterlagen, die sie bequem hochladen können.

  • 1. Blatt Baubeschreibung (Aufbau, Konstruktion, Betrieb)
  • 2. Blatt Standsicherheitsnachweis
  • 3. Blatt Bauzeichnungen
  • 4. Blatt ggf. Prüf- und Abnahmebericht
  • 5. Blatt Sonstiges

 

Antrag auf Verlängerung der Ausführungsgenehmigung

Hier finden Sie den Antrag auf Verlängerung Ausführungsgenehmigung

Sie benötigen für den Antrag :

  • Angaben zum Fliegenden Bau
  • Angaben aus dem Prübuch:  Geltungsdauer, Genehmigungsbehörde, Prüfbuch-Nr., Hersteller

 

 

Antrag auf Änderung oder Übertragung der Ausführungsgenehmigung

Hier finden Sie den Antrag auf Änderung oder Übertragung der Ausführungsgenehmigung.

Sie benötigen folgende Unterlagen, die sie bequem hochladen können.

  • Prüfbuch des Fliegenden Baus
  • ggf. Bauvorlage
  • ggf. Kaufvertrag

 

Gebrauchsabnahmen von Fliegenden Bauten

Genehmigungspflichtige Fliegende Bauten dürfen nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches rechtzeitig angezeigt wird. Die Untere Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme des Fliegenden Baus von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen.

Die Kontaktdaten der Unteren Bauaufsichtsbehörden der anderen Länder sind über entsprechende Internetseiten der Städte und Landkreise verfügbar.

Die bautechnische Prüfung der Standsicherheitsnachweise eines Fliegenden Baus muss in der Regel von einem anerkannten Prüfamt oder einer anerkannten Prüfstelle durchgeführt werden. Die Festlegungen zur Prüfung bautechnischer Nachweise für Fliegende Bauten werden in den meisten Bundesländern in der jeweiligen Prüfingenieur- und Prüfsachverständigen-Verordnung (PPVO) oder Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfVO) getroffen. In der Liste „Prüfämter für Fliegende Bauten“ finden Sie geordnet nach den Ländern alle anerkannten Prüfämter und Prüfstellen für Fliegende Bauten. 

In der Liste „Genehmigungsstellen für Fliegende Bauten“ finden Sie geordnet nach den Ländern alle Genehmigungsstellen für Fliegende Bauten.

Verzeichnis der Prüfämter und Genehmigungsstellen für Fliegende Bauten in Deutschland

Kontakt

Genehmigungsstelle Fliegende Bauten in Hannover
Am TÜV 1, 30519 Hannover

Tel.: +49 511 998-61479
Fax: +49 511 998-61487
Genehmigungsstelle Fliegende Bauten in Hamburg
Große Bahnstraße 31, 22525 Hamburg

Tel.: +49 (0)40 8557 1646
Fax: +49 40 8557-69-8834
Inspektionsstelle Fliegende Bauten in Essen
Am TÜV 1, 45307 Essen

Tel.: +49 201 825-2791
Fax: +49 201 825-2676