Genehmigungsverfahren für Fliegende Bauten

Der Weg zur Ausführungsgenehmigung

Fliegende Bauten bedürfen keiner Baugenehmigung. Sie dürfen jedoch nur aufgestellt werden, wenn eine Ausführungsgenehmigung (AG) durch die TÜV NORD Genehmigungsstellen in Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg erteilt worden ist und die untere Bauaufsichtsbehörde durch die sogenannte Gebrauchsabnahme dem Betrieb zugestimmt hat. Da die Ausführungsgenehmigung nur für eine bestimmte Frist gilt, ist vor Ablauf dieser Frist eine Verlängerung der Geltungsdauer bei der Genehmigungsstelle Fliegende Bauten zu beantragen.

Erteilung einer Ausführungsgenehmigung - z.B. in Niedersachsen

Für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist in Niedersachsen seit 2005 der TÜV NORD - Genehmigungsstelle Fliegende Bauten in Hannover (TÜV NORD Genehmigungsstelle Fliegende Bauten, Am TÜV 1, 30519 Hannover) zuständig. Betreiber von Fliegenden Bauten, die ihren ersten Wohnsitz bzw. ihre gewerbliche Niederlassung in Niedersachsen haben, reichen dort den Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung ein.

Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz bzw. seine gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist der TÜV NORD zuständig, wenn der Fliegende Bau erstmals im Land Niedersachsen aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.

Ausführungsgenehmigung fliegende Bauten − Welche Kosten entstehen?

Die Gebühren für die Ausführungsgenehmigung ergeben sich aus der Baugebührenordnung und werden in Abhängigkeit vom Gegenstandswert ermittelt. Hinzu kommen Auslagen (u.a. Zustellungskosten, Bindekosten, etc.).

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Statische Berechnungen und Bauzeichnungen in deutscher Sprache und in zweifacher Ausfertigung. Anders als bei stationären Bauten müssen sämtliche statischen Berechnungen vor der Genehmigung durch ein Prüfamt für Baustatik beim TÜV NORD geprüft werden. 
  • Prüfbericht über die Prüfung des Probeaufbaus (erstmalige Prüfung). 
  • Werkstoffzeugnisse aller verwendeten Werkstoffe (z.B. Nachweis der Schwerentflammbarkeit für Zeltplanen) und Nachweise wie z.B. einen Schweißeignungsnachweis (nach DIN 18800, Teil 7, bei Stahlbauten, bzw. nach den entsprechenden Richtlinien bei Aluminiumbauten mit Erweiterung für DIN EN 13814 bzw. DIN EN 13782).

Verlängerung der Ausführungsgenehmigung - z.B. in Niedersachsen

Die Ausführungsgenehmigung wird nur für einen bestimmten Zeitraum erteilt, um die regelmäßige Überprüfung der Fliegenden Bauten sicherzustellen. Deshalb ist rechtzeitig vor Ablauf der Frist die Verlängerung der Geltungsdauer bei der TÜV NORD-Genehmigungsstelle Fliegende Bauten mit dem Antrag auf Verlängerung einer Ausführungsgenehmigung zu beantragen. Bevor die Genehmigungsstelle die Geltungsdauer verlängern kann, ist der Fliegende Bau durch einen Sachverständigen zu überprüfen. Das Ergebnis wird in einem Überprüfungsbericht dokumentiert. Die Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung wird zusammen mit dem Überprüfungsbericht in das Prüfbuch eingebunden.

Verlängerung Ausführungsgenehmigung fliegende Bauten − Welche Kosten entstehen?

Die Gebühren für die Ausführungsgenehmigung ergeben sich aus der Baugebührenordnung. Zusätzlich werden eventuelle Auslagen berechnet (u.a. Zustellungskosten, Bindekosten, etc.).

Was sind Ihre Pflichten vor und während der Aufstellung des Fliegenden Baus?

Der Aufbau eines Fliegenden Baus sollte möglichst 10 Tage vor dem Aufbau bei der unteren Bauaufsicht (dem örtlichen Bauordnungsamt) angemeldet werden. Diese entscheidet dann über die Notwendigkeit einer Gebrauchsabnahme. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass der Fliegende Bau unter den den örtlichen Gegebenheiten sicher und gemäß den baulichen Vorgaben errichtet ist.

Die Gebrauchsabnahme

Bei der Gebrauchsabname wird der sachgemäße Aufbau des Fliegenden Baus überprüft. Das örtliche Bauordnungsamt führt die Gebrauchsabnahme durch und entscheidet, ob es auf eine Gebrauchsabnahme verzichtet oder einen Sachverständigen hinzuzieht.

Kontakt

Marcel UkrowGenehmigungsstelle in Niedersachsen

Tel.: +49511 998-61479
Fax: +49 511 998-61487
mukrow@tuev-nord.de
Michael KrahInspektionsstelle Fliegende Bauten in Essen

Tel.: +49 201 825-2235
Fax: +49 201 825-2676
mkrah@tuev-nord.de
V. RosenowGenehmigungsstelle in Hamburg

Tel.: +49 40 8557-1646
Fax: +49 40 8557-69-8834
flb-hh@tuev-nord.de